Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

—  119  —

Reichs-Gesetzblatt

No  21.

 



 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Reingewinn  aus  dem  von  dem  großen  Generalstabe  verfaßten  Werke:  „Der
deutsch  französische  Krieg  1870/71.  S.  119.  —  Gesetz  über  den  Feingehalt  der  Gold=  und  Silberwaaren.
  S.  120.

 

(Nr.  1557.)  Gesetz,  betreffend  den  Reingewinn  aus  dem  von  dem  großen  Generalstabe  verfaßten
Werke:  „Der  deutsch  französische  Krieg  1870/71".  Vom  12.  Juli  1884.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  523),
betreffend  die  Verwendung  eines  Theiles  des  Reingewinnes  aus  dem  von  dem
großen  Generalstabe  redigirten  Werke:  „Der  deutsch-französische  Krieg  1870/71/,
durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  21.  März  1878  (Reichs-Gesetzbl.  S.  13)  errichteten
Generalstabsstiftung  wird  der  Reingewinn  überwiesen,  welcher  über  die  Summe
von  300  000  Mark  hinaus  aus  dem  Verkaufe  des  Werkes  erzielt  worden  ist  und
noch  erzielt  werden  wird.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Mainau,  den  12.  Juli  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Reichs-Gesetzbl.  1834.  29

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Juli  1884.