Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Gesellschaftern  in  beglaubigter  Form  unterschriebenes  Verzeichniß  der
sämmtlichen  Kommanditisten,  welches  die  auf  jeden  entfallenen  Aktien,
sowie  die  auf  letztere  geschehenen  Einzahlungen  angiebt;

3.  die  Urkunden  über  die  Bestellung  des  Aufsichtsraths  und  der  in  Ge—
mäßheit  des  Artikels  175e  erstattete  Bericht  nebst  dessen  urkundlichen
Grundlagen;  

4.  in  dem  Falle,  daß  der  Gegenstand  des  Unternehmens  der  staatlichen
Genehmigung  bedarf,  sowie  in  den  Fällen  des  Artikels  173a  Absatz  2
die  Genehmigungsurkunde.

In  der  Anmeldung  ist  die  Erklärung  abzugeben,  daß  auf  jede  Aktie,  soweit
nicht  andere  als  durch  Baarzahlung  zu  leistende  Einlagen  gemacht  sind,  der  ein—
geforderte  Betrag  baar  eingezahlt  und  im  Besitze  der  persönlich  haftenden  Gesell—
schafter  sei.  Die  Einforderung  muß  mindestens  ein  Viertheil  des  Nominalbetrages
und  im  Falle  einer  Ausgabe  der  Aktien  für  einen  höheren  als  den  Nominalbetrag
auch  den  Mehrbetrag  umfassen.  Als  Baarzahlung  gilt  die  Zahlung  in  deutschem
Gelde,  in  Reichskassenscheinen,  sowie  in  gesetzlich  zugelassenen  Noten  deutscher  Banken.

Die  Anmeldung  muß  von  sämmtlichen  persönlich  haftenden  Gesellschaftern
und  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Aufsichtsraths  vor  dem  Handelsgerichte  unterzeichnet
  oder  in  beglaubigter  Form  eingereicht  werden.

Die  der  Anmeldung  beigefügten  Schriftstücke  werden  bei  dem  Handelsgerichte
  in  Urschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrift  aufbewahrt.

Artikel  177.
Der  eingetragene  Gesellschaftsvertrag  ist  im  Auszuge  von  dem  Handelsgerichte
  zu  veröffentlichen.
Die  Veröffentlichung  muß  enthalten:
1.  das  Datum  des  Gesellschaftsvertrages  und  die  im  Artikel  175  Absatz  2
und  3,  175a  Ziffer  1,  4  und  6  und  175b  bezeichneten  Festsetzungen;

2.  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  der  Mitglieder  des  Aufsichtsraths.

Artikel  178.

Vor  erfolgter  Eintragung  in  das  Handelsregister  besteht  die  Kommanditgesellschaft
  als  solche  nicht.

Ist  vor  der  Eintragung  im  Namen  der  Gesellschaft  gehandelt  worden,  so
haften  die  Handelnden  persönlich  und  solidarisch.

Artikel  179.

Die  Vorschriften  der  Artikel  152  und  153  sind  auch  bei  der  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  zu  befolgen.

Die  Anmeldung  der  Zweigniederlassung  muß  die  im  Artikel  177  Absatz  2
bezeichneten  Angaben  und  den  Nachweis  der  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages