Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Bekanntmachung  in  den  hierzu  bestimmten  öffentlichen  Blättern,  die  erste  Bekannt—
machung  mindestens  drei  Monate  und  die  letzte  Bekanntmachung  mindestens  vier
Wochen  vor  Ablauf  der  für  die  Einzahlung  gesetzten  Nachfrist  zu  erfolgen.  Statt
der  Bekanntmachungen  in  den  öffentlichen  Blättern  genügt,  falls  das  Antheilsrecht
  nicht  ohne  Einwilligung  der  Gesellschaft  übertragbar  ist,  die  Bekanntmachung
der  Aufforderung  mit  einer  vier  Wochen  übersteigenden  Nachfrist  durch  besonderen
Erlaß  an  die  säumigen  Gesellschafter.

Ein  Gesellschafter,  welcher  den  auf  die  Aktie  zu  leistenden  Betrag  nicht
einzahlt,  obwohl  die  im  vorstehenden  Absatze  bezeichnete  Aufforderung  stattgefunden
hat,  ist  seiner  Anrechte  aus  der  Zeichnung  der  Aktie  und  der  geleisteten  Theilzahlungen
  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verlustig  zu  erklären.  Die  den  Ausschluß
bewirkende  Erklärung  erfolgt  mittelst  Bekanntmachung  durch  die  hierzu  bestimmten
öffentlichen  Blätter.  An  Stelle  der  bisherigen  Urkunde  ist  eine  neue  auszugeben,
welche  außer  den  früher  geleisteten  Theilzahlungen  den  eingeforderten  Betrag  zu
umfassen  hat.  Wegen  des  Ausfalls,  welchen  die  Gesellschaft  an  diesem  Betrage
oder  den  später  eingeforderten  Beträgen  erleidet,  bleibt  ihr  der  ausgeschlossene
Gesellschafter  verhaftet.

Von  den  vorstehenden  Rechtsfolgen  kann  der  Gesellschafter  nicht  befreit  werden.

Artikel  184  b.

Soweit  der  ausgeschlossene  Gesellschafter  den  eingeforderten  Betrag  nicht
gezahlt  hat,  ist  für  denselben  der  Gesellschaft  der  letzte  und  jeder  frühere,  in  dem
Aktienbuche  verzeichnete  Rechtsvorgänger  verhaftet,  ein  früherer  Rechtsvorgänger,
soweit  die  Zahlung  von  dessen  Rechtsnachfolger  nicht  zu  erlangen  ist.  Dies  ist
bis  zum  Nachweise  des  Gegentheils  anzunehmen,  soweit  von  letzterem  die  Zahlung
nicht  bis  zum  Ablauf  von  vier  Wochen  geleistet  wird,  nachdem  an  ihn  die
Zahlungsaufforderung  und  an  den  Rechtsvorgänger  die  Benachrichtigung  von
derselben  erfolgt  ist.  Der  Rechtsvorgänger  erhält  gegen  Zahlung  des  rückständigen
Betrages  die  neu  auszugebende  Urkunde.

Die  Haftpflicht  des  Rechtsvorgängers  ist  auf  die  innerhalb  der  Frist  von
zwei  Jahren  auf  die  Aktien  eingeforderten  Beträge  beschränkt.  Die  Frist  beginnt
mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Uebertragung  des  Antheilsrechts  zum  Aktienbuche
der  Gesellschaft  angemeldet  ist.

Von  der  vorstehenden  Verbindlichkeit  können  die  Rechtsvorgänger  nicht
befreit  werden.

Ist  die  Zahlung  des  rückständigen  Betrages  von  Rechtsvorgängern  nicht
zu  erlangen,  so  kann  die  Gesellschaft  das  Antheilsrecht  zum  Börsenpreise  und  in
Ermangelung  eines  solchen  durch  öffentliche  Versteigerung  verkaufen.

Artikel  184c.

Die  Gesellschafter  können  gegen  die  ihnen  in  Gemäßbeit  der  Artikel  184
bis  184b  obliegenden  Zahlungen  eine  Aufrechnung  nicht  geltend  machen.  Ebenso-