Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Artikel 196. 
Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt 
und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten. 
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die 
Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesell- 
schafter geschieht. 
Die Bestimmung des Artikels 167 in Betreff des Kommanditisten, welcher 
für die Gesellschaft Geschäfte schließt, findet bei der Kommanditgesellschaft auf 
Aktien keine Anwendung. 
Artikel 196a. 
Die Bestimmungen der Artikel 96 und 97 über den Betrieb von Geschäften 
in dem Handelszweige der Gesellschaft sowie über die Theilnahme an einer 
anderen gleichartigen Gesellschaft finden auf die persönlich haftenden Gesellschafter 
mit der Maßgabe Anwendung, daß " 
1. die Genehmigung seitens der Kommanditisten durch die Generalversamm- 
lung erfolgt, sofern nicht die Befugniß zur Ertheilung durch den 
Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Generalversammlung dem 
Aufsichtsrath übertragen worden ist; 
2. das Recht der Gesellschaft, in ein von einem persönlich haftenden Gesell- 
schafter für eigene Rechnung gemachtes Geschäft einzutreten oder 
Schadensersatz zu fordern, nach drei Monaten von dem Zeitpunkte an 
erlischt, in welchem die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter und der 
Aufsichtsrath von dem Abschlusse des Geschäfts Kenntniß erhalten haben. 
Artikel 197. 
Die Einlagen können den Kommanditisten, solange die Gesellschaft besteht, 
nicht zurückgezahlt werden. 
Zinsen von bestimmter Höhe können für die Aktien nicht bedungen noch 
ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige auf sie vertheilt werden, was sich nach 
der jährlichen Bilanz als reiner Gewinn ergiebt. 
Artikel 198. 
Die Kommanditisten haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn 
und insoweit sie den gesetzlichen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der 
Gesellschaft empfangen habenf sie sind jedoch nicht verpflichtet, die in gutem 
Glauben bezogenen Dividenden zurückzuzahlen. 
Artikel 199. 
Eine Uebereinkunft, durch welche das Austreten eines oder mehrerer per- 
sönlich haftender Gesellschafter bestimmt wird, steht der Auflösung der Gesellschaft 
gleich. Zu derselben bedarf es der Zustimmung der Generalversammlung der 
Kommanditisten. 
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