Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Es kann jedoch durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, daß das 
Austreten eines oder mehrerer persönlich haftender Gesellschafter die Auflösung der 
Gesellschaft dann nicht zur Folge habe, wenn mindestens noch ein persönlich 
haftender Gesellschafter bleibt. 
Artikel 200. 
Wenn ein Kommanditist stirbt oder in Konkurs verfällt, oder zur Ver- 
waltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der 
Gesellschaft nicht zur Folge. Der Artikel 126 findet in Bezug auf die Privat- 
gläubiger eines Kommanditisten keine Anwendung. Im Uebrigen gelten die 
Artikel 123 bis 129 auch für die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Die im 
Artikel 129 vorgesehene Eintragung ist auch bei dem Handelsgerichte einer jeden 
Zweigniederlassung zu bewirken; Dritten gegenüber entscheidet die Eintragung bei 
dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. 
Artikel 201. 
Bei der Auflösung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, welche außer 
dem Falle der Eröffnung des Konkurses erfolgt, darf die Vertheilung des Ver- 
mögens unter die Gesellschafter nicht eher vollzogen werden, als nach Verlauf 
eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesell- 
schaft in das Handelsregister eingetragen ist. 
Artikel 202. 
Die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer 
Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Erlasse aufzufordern, sich zu 
melden; unterlassen sie dies, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich zu 
hinterlegen. 
Das letztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten 
und streitigen Forderungen geschehen, sofern nicht die Vertheilung des Gesellschafts- 
vermögens bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt, oder den Gläubigern eine 
angemessene Sicherheit bestellt wird. 
Artikel 203. 
Eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten oder eine 
Herabsetzung desselben kann nicht ohne Beschluß der Generalversammlung der 
Kommanditisten und nur unter Beobachtung derselben Vorschriften erfolgen, 
welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung 
maßgebend sind. Die Bestimmung über die Zurückzahlung oder Herabsetzung hat 
zugleich die Art, in welcher dieselbe erfolgen soll, und die zu ihrer Durchführung 
erforderlichen Maßregeln festzusetzen. Die Bestimmung ist in das Handelsregister 
einzutragen. Auf die Eintragung und die Beschlußfassung finden die Vorschriften 
im Artikel 180f und im Artikel 180g Absatz 1 und 3 entsprechende Anwendung.
	        
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