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Dritter Titel.
Von der Aktiengesellschaft.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze.
Artikel 207.
Eine Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, wenn sich die sämmtlichen Gesell-
schafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft zu haften.
Das Einlagekapital (Grundkapital) wird in Aktien zerlegt.
Die Aktien sind untheilbar.
Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten.
Antheilscheine, in welchen der Bezug der Aktien zugesichert wird oder welche
sonst über das Antheilsrecht des Aktionärs vor Ausgabe der Aktien ausgestellt
werden (Interimsscheine), dürfen nicht auf Inhaber lauten.
Artikel 207a.
Die Aktien müssen auf einen Betrag von mindestens eintausend Mark ge-
stellt werden.
Für ein gemeinnütziges Unternehmen kann im Falle eines besonderen ört-
lichen Bedürfnisses der Bundesrath die Ausgabe von Aktien, welche auf Namen
lauten, zu einem geringeren, jedoch mindestens zweihundert Mark erreichenden
Betrage zulassen. Die gleiche Genehmigung kann in dem Falle ertheilt werden,
daß für ein Unternehmen das Reich oder ein Bundesstaat oder ein Provinzial-,
Kreis= oder Amtsverband oder eine sonstige öffentliche Korporation auf die Aktien
einen bestimmten Ertrag bedingungslos und ohne Zeitbeschränkung gewährleistet hat.
Auf Namen lautende Aktien, deren Uebertragung an die Einwilligung der
Gesellschaft gebunden ist, dürfen auf einen Betrag von weniger als eintausend,
jedoch nicht von weniger als zweihundert Mark gestellt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Interimsscheinen.
Artikel 208.
Eine Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegen-
stand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht.
Artikel 209.
Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Statut) muß durch mindestens fünf
Personen, welche Aktien übernehmen, in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung
festgestellt werden. In derselben ist zugleich der Betrag der von jedem Einzelnen
übernommenen Aktien anzugeben.