Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat, der Gesellschaft wie aus einem gültigen 
Zeichnungsscheine verpflichtet. 
Jede nicht in dem Zeichnungsscheine enthaltene Beschränkung ist der Ge- 
sellschaft gegenüber unwirksam. 
Artikel 209f. 
Jede Aktiengesellschaft muß außer dem Vorstande einen Aufsichtsrath haben. 
Artikel 209g. 
Die Gründer haben in dem Falle des Artikels 209b Absatz 2 in einer 
von ihnen zu unterzeichnenden Erklärung die Umstände darzulegen, mit Rücksicht 
auf welche ihnen die Höhe der für die eingelegten oder übernommenen Gegen- 
stände gewährten Beträge gerechtfertigt erscheint. Hierbei haben sie insbesondere 
die dem Erwerbe der Gesellschaft vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, welche auf 
denselben hingezielt haben, sowie die früheren Erwerbs= und Herstellungspreise aus 
den letzten zwei Jahren anzugeben. 
Artikel 209 h. 
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths haben den Hergang 
der Gründung zu prüfen. Sind Mitglieder zugleich Gründer oder haben sie der 
Gesellschaft ein Vermögensstück überlassen oder sich einen besonderen Vortheil aus- 
bedungen (Art. 209b), so muß außerdem eine Prüfung durch besondere Revisoren 
stattfinden, welche das für die Vertretung des Handelsstandes berufene Organ 
und in Ermangelung eines solchen der Vorstand und der Aufsichtsrath zu be- 
stellen hat. 
Die Prüfung hat sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben 
zu erstrecken, welche rücksichtlich der Zeichmung und Einzahlung des Grundkapitals 
und der im Artikel 209b vorgesehenen Festsetzungen von den Gründern, ins- 
besondere in der im Artikel 209g vorgeschriebenen Erklärung, gemacht sind. 
Ueber die Prüfung ist unter Darlegung der im vorstehenden Absatze be- 
zeichneten Umstände schriftlich Bericht zu erstatten. 
Artikel 210. 
Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke 
die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen werden. 
Deer Anmeldung behufs der Eintragung in das Handelsregister müssen bei- 
gefügt sein: 
1. in dem Falle des Artikels 209b die den bezeichneten Festsetzungen zum 
Grunde liegenden oder zu ihrer Ausführung geschlossenen Verträge, die 
Artikel 209 g vorgesehene Erklärung und eine Berechnung des Gründungs- 
aufwandes, in welcher die Vergütungen nach Art und Höhe und die 
Empfänger einzeln aufzuführen sind; 
2. in dem Falle, daß nicht alle Aktien von den Gründern übernommen 
sind, zum Nachweise der Zeichnung des Grundkapitals die Duplikate der
	        
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