— 156 —
Artikel 220.
Für die Eintragung der Interimsscheine und der auf Namen gestellten
Aktien in das Aktienbuch, sowie für die Uebertragung derselben auf andere Per—
sonen sind die Vorschriften der Artikel 182 und 183 maßgebend.
Artikel 221.
Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft,
insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Prüfung der
Bilanz und die Bestimmung der Gewinnvertheilung zustehen, werden in der
Generalversammlung durch Beschlußfassung der erschienenen Aktionäre ausgeübt.
Rücksichtlich der Bedingungen und der Ausübung des Stimmrechts kommen
die Vorschriften im Artikel 190 zur Anwendung.
Artikel 222.
Die Vorschriften im Artikel 190a, 190b über die Anfechtung eines Be-
schlusses der Generalversammlung finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an
die Stelle der persönlich haftenden Gesellschafter der Vorstand tritt.
Artikel 222a.
Auf Antrag von Aktionären, deren Antheile zusammen den zehnten Theil
des Grundkapitals darstellen, kann das Landgericht, in dessen Bezirke die Gesell-
schaft ihren Sitz hat, zur Prüfung eines Herganges bei der Gründung oder eines
nicht mehr als zwei Jahre zurückliegenden Herganges bei der Geschäftsführung
oder Liquidation der Gesellschaft Revisoren ernennen, sofern ein in der General-
versammlung gestellter Antrag auf Prüfung abgelehnt ist und dem Gerichte
glaubhaft gemacht wird, daß bei dem Hergange Unredlichkeiten oder grobe Ver-
letzungen des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages stattgefunden haben. Die
Antragsteller haben zugleich die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag
gerichtlich zu hinterlegen und glaubhaft zu machen, daß sie dieselben seit mindestens
sechs Monaten, von der Generalversammlung zurückgerechnet, besitzen.
Vor der Anordnung sind der Vorstand oder die Liquidatoren, sowie der
Aufsichtsrath zu hören. Die Anordnung ist von einer nach freiem Ermessen zu
bestimmenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Der Vorstand hat den Revisoren die Einsicht der Bücher und Schriften
der Gesellschaft und die Untersuchung des Bestandes der Gesellschaftskasse, wie der
Bestände an Effekten, Handelspapieren und Waaren zu gestatten.
Der Bericht über das Ergebniß der Prüfung ist von den Revisoren zu
dem Handelsregister einzureichen und von dem Vorstande bei der Berufung der
nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen.
Ist der Antrag auf Ernennung von Revisoren zurückgewiesen oder erweist
er sich nach dem Ergebnisse der Prüfung als unbegründet, so sind die Aktionäre,
welchen eine bösliche Handlungsweise bei Stellung des Antrages zur Last fällt,