Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Handelspapieren und Waaren untersuchen. Er hat die Jahresrechnungen, die 
Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber der 
Generalversammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten. 
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der 
Gesellschaft erforderlich ist. 
Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsraths werden durch den Gesellschafts— 
vertrag bestimmt. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer Obliegenheiten 
nicht anderen Personen übertragen. 
Artikel 225a. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths dürfen nicht zugleich Mitglieder des 
Vorstandes oder dauernd Stellvertreter derselben sein, auch nicht als Beamte die 
Geschäfte der Gesellschaft führen. Nur für einen im voraus begrenzten Zeit- 
raum kann der Aufsichtsrath einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von 
behinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen; während dieses Zeitraums und 
bis zur ertheilten Entlastung des Vertreters darf der letztere eine Thätigkeit als 
Mitglied des Aufsichtsraths nicht ausüben. 
Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so dürfen dieselben nicht vor 
ertheilter Entlastung in den Aufsichtsrath gewählt werden. 
Artikel 226. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths haben bei Erfüllung der ihnen nach 
Artikel 225 zugewiesenen Obliegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts- 
manns anzuwenden. 
Dieselben sind der Gesellschaft neben den Mitgliedern des Vorstandes 
persönlich und solidarisch zum Ersatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und 
ohne ihr Einschreiten entgegen den gesetzlichen Bestimmungen: 
1. Einlagen an die Aktionäre zurückgezahlt; 
2. Zinsen oder Dividenden gezahlt; 
3. eigene Aktien oder Interimsscheine der Gesellschaft erworben, zum Pande 
genommen oder amortisirt worden; 
4. Aktien vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder des in den 
Fällen der Artikel 209a Ziffer 2, 215a Absatz 2 festgesetzten Betrages, 
oder Aktien oder Interimsscheine im Falle einer stattgefundenen Erhöhung 
des Grundkapitals vor Eintragung derselben in das Handelsregister 
desjenigen Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, 
ausgegeben sind; 
5. die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens, eine theilweise Zurückzahlung 
oder eine Herabsetzung des Grundkapitals oder im Falle des Artikels 215 
Absatz 4 die Vereinigung der Vermögen der beiden Gesellschaften 
erfolgt ist.
	        
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