Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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versammlung gehaltenen Vorträgen den Stand der Verhältnisse der 
Gesellschaft unwahr darstellen oder verschleiern; 
2. wenn sie vor der vollen Leistung des Nominalbetrages der Aktien oder 
des in den Fällen der Artikel 175 a Ziffer 2, 180h Absatz 2, 209a 
Ziffer 2, 215a Absatz 2 festgesetzten Betrages Aktien ausgeben; 
3. wenn sie in dem Falle einer stattgefundenen Erhöhung des Gesammt- 
kapitals oder des Grundkapitals vor Eintragung derselben in das 
Handelsregister (Art. 180 i Abs. 3, 215 Abs. 3) Aktien oder Interims- 
scheine ausgeben; 
4. wenn sie auf einen geringeren Betrag als eintausend Mark gestellte 
Aktien oder Interimsscheine ausgeben, welche nicht die im Artikel 181 a 
Absatz 3, 215c Absatz 4 vorgeschriebenen Angaben enthalten. 
Im Falle der Ziffer 1 kann zugleich auf Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld- 
strafe ein. 
· Artikel 249c. 
Mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu 
fünftausend Mark werden bestraft: 
1. die persönlich haftenden Gesellschafter, die Mitglieder des Aufsichtsraths 
und die Liquidatoren einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie die 
Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths und die Liquidatoren 
einer Aktiengesellschaft, wenn länger als drei Monate die Gesellschaft 
ohne Aufsichtsrath geblieben ist oder in dem letzteren die zur Beschluß- 
fähigkeit erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat; 
2. die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer Aktiengesell- 
schaft, wenn sie entgegen der Vorschrift des Artikels 240 Absatz 2 es 
unterlassen haben, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist auf die Geldstrafe ausschließ- 
lich zu erkennen. 
Die Strafe tritt nicht gegen denjenigen ein, welcher nachweist, daß die Be- 
stellung oder Ergänzung des Aufsichtsraths oder der Eröffnungsantrag ohne sein 
Verschulden unterblieben ist. 
Artikel 249d. 
Mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer in öffentlichen Bekanntmachungen wissentlich falsche Thatsachen vor- 
spiegelt oder wahre Thatsachen entstellt, um zur Betheiligung an einem 
Aktienunternehmen zu bestimmen;
	        
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