Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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2.  wer  in  betrügerischer  Absicht  auf  Täuschung  berechnete  Mittel  anwendet,
um  auf  den  Kurs  von  Aktien  einzuwirken;

3.  wer  über  die  Hinterlegung  von  Aktien  oder  Interimsscheinen  Bescheinigungen,
  welche  zum  Nachweise  des  Stimmrechts  in  einer  Generalversammlung
  dienen  sollen,  wissentlich  falsch  ausstellt  oder  verfälscht,
oder  von  einer  solchen  Bescheinigung,  wissend,  daß  sie  falsch  oder  verfälscht
  ist,  zur  Ausübung  des  Stimmrechts  Gebrauch  macht.

Zugleich  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die  Geld—
strafe  ein.

Ist  die  öffentliche  Bekanntmachung  ad  1  im  Inseratentheil  einer  periodischen
Druckschrift  erfolgt  und  der  Verfasser  des  Inserates  nicht  nur  unter  demselben
genannt,  sondern  auch  in  dem  Bereiche  der  richterlichen  Gewalt  eines  deutschen
Bundesstaates,  so  findet  §.  20  Alinea  2  des  Gesetzes  über  die  Presse  vom
7.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  65)  keine  Anwendung.

Artikel  249e.

Wer  sich  besondere  Vortheile  dafür  hat  gewähren  oder  versprechen  lassen
daß  er  bei  einer  Abstimmung  in  der  Generalversammlung  von  Kommanditisten
oder  Aktionären  in  einem  gewissen  Sinne  stimme,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
dreitausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Artikel  249f.

Wer  in  der  Generalversammlung  die  Aktien  eines  Anderen,  zu  dessen  Vertretung
  er  nicht  befugt  ist,  ohne  dessen  Einwilligung  zur  Ausübung  des  Stimmrechts
  benutzt,  wird  mit  einer  Geldstrafe  von  zehn  bis  dreißig  Mark  für  jede  der
Aktien,  jedoch  nicht  unter  eintausend  Mark,  bestraft.  Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,
  welcher  Aktien  eines  Anderen  gegen  Entgelt  leiht  und  für  diese  das
Stimmrecht  ausübt,  sowie  denjenigen,  welcher  hierzu  durch  Verleihung  der  Aktien
wissentlich  mitgewirkt  hat.

Artikel  249g.

Die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  und  die  Liquidatoren  einer  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  sind  zur  Befolgung  der  in  den  Artikeln  179,  185,  185c,
190  a  Absatz  4  und  5,  193  Absatz  2  und  205  Absatz  3  enthaltenen  Vorschriften
von  dem  Handelsgerichte  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

In  gleicher  Weise  sind  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  die  Liquidatoren
einer  Aktiengesellschaft  zur  Befolgung  der  in  den  Artikeln  212,  213f  Absatz  4,
222  (Art.  190  a  Abs.  4,  5),  222a  Absatz  3  und  4,  225  Absatz  1,  228,  233
Absatz  1,  238a  Absatz  2,  239  Absatz  2,  239b  (Art.  185c),  240  Absatz  1,  243
Absatz  1,  244  Absatz  3,  244  a  Absatz  3  und  247  Ziffer  4  enthaltenen  Vorschriften
anzuhalten.