Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

—  167  —

versammlung  gehaltenen  Vorträgen  den  Stand  der  Verhältnisse  der
Gesellschaft  unwahr  darstellen  oder  verschleiern;

2.  wenn  sie  vor  der  vollen  Leistung  des  Nominalbetrages  der  Aktien  oder
des  in  den  Fällen  der  Artikel  175  a  Ziffer  2,  180h  Absatz  2,  209a
Ziffer  2,  215a  Absatz  2  festgesetzten  Betrages  Aktien  ausgeben;

3.  wenn  sie  in  dem  Falle  einer  stattgefundenen  Erhöhung  des  Gesammtkapitals
  oder  des  Grundkapitals  vor  Eintragung  derselben  in  das
Handelsregister  (Art.  180  i  Abs.  3,  215  Abs.  3)  Aktien  oder  Interimsscheine

  ausgeben;

4.  wenn  sie  auf  einen  geringeren  Betrag  als  eintausend  Mark  gestellte
Aktien  oder  Interimsscheine  ausgeben,  welche  nicht  die  im  Artikel  181  a
Absatz  3,  215c  Absatz  4  vorgeschriebenen  Angaben  enthalten.

Im  Falle  der  Ziffer  1  kann  zugleich  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  erkannt  werden.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die  Geldstrafe
  ein.
·  Artikel  249c.

Mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu
fünftausend  Mark  werden  bestraft:

1.  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths
und  die  Liquidatoren  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  sowie  die
Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  und  die  Liquidatoren
einer  Aktiengesellschaft,  wenn  länger  als  drei  Monate  die  Gesellschaft
ohne  Aufsichtsrath  geblieben  ist  oder  in  dem  letzteren  die  zur  Beschlußfähigkeit
  erforderliche  Zahl  von  Mitgliedern  gefehlt  hat;

2.  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  die  Liquidatoren  einer  Aktiengesellschaft,

  wenn  sie  entgegen  der  Vorschrift  des  Artikels  240  Absatz  2  es
unterlassen  haben,  die  Eröffnung  des  Konkurses  zu  beantragen.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  ist  auf  die  Geldstrafe  ausschließlich
  zu  erkennen.

Die  Strafe  tritt  nicht  gegen  denjenigen  ein,  welcher  nachweist,  daß  die  Bestellung
  oder  Ergänzung  des  Aufsichtsraths  oder  der  Eröffnungsantrag  ohne  sein
Verschulden  unterblieben  ist.

Artikel  249d.
Mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
  Mark  wird  bestraft:

1.  wer  in  öffentlichen  Bekanntmachungen  wissentlich  falsche  Thatsachen  vorspiegelt
  oder  wahre  Thatsachen  entstellt,  um  zur  Betheiligung  an  einem
Aktienunternehmen  zu  bestimmen;