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Reichs-Gesetzblatt.
No. 23.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Beschaffung eines Dienstgebäudes für das Generalkonsulat in Schanghai.
S. 171. — Gesetz, betreffend die Einziehung der mit dem Datum vom 11. Juli 1874 ausgefertigten
Reichskassenscheine. S. 172.
(Nr. 1560.) Gesetz), betreffend die Beschaffung eines Dienstgebäudes für das Generalkonsulat
in Schanghai. Vom 20. Juli 1884.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zum Ankauf eines Grundstücks und
ur Errichtung von Dienstgebäuden für das Generalkonsulat in Schanghai einen
etrag bis zur Höhe von 260 000 Mark zu verwenden. Die erforderliche Summe
ist aus den bereitesten Mitteln des Reichshaushalts zu entnehmen und als außer-
etatsmäßige Ausgabe zu verrechnen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 20. Juli 1884.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Reichs- Gesetzbl. 1884. 36
Ausgegeben zu Berlin den 2. August 1884.