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(Nr. 1561.) Gesetz, betreffend die Einziehung der mit dem Datum vom 11. Juli 1874 ausgefertigten
Reichskassenscheine. Vom 21. Juli 1884.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die Bestimmung des §. 5 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Ausgabe
von Reichskassenscheinen, vom 30. April 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 40) tritt bezüglich
der mit dem Datum vom 11. Juli 1874 ausgefertigten Reichskassenscheine
mit Ende des Monats Juni 1885 außer Wirksamkeit.
Vom 1. Juli 1885 ab werden diese Scheine nur noch bei der Königlich
preußischen Kontrole der Staatspapiere eingelöst.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 21. Juli 1884.
L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.