Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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(Nr.  1561.)  Gesetz,  betreffend  die  Einziehung  der  mit  dem  Datum  vom  11.  Juli  1874  ausgefertigten
  Reichskassenscheine.  Vom  21.  Juli  1884.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Bestimmung  des  §.  5  Absatz  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausgabe
von  Reichskassenscheinen,  vom  30.  April  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  40)  tritt  bezüglich
  der  mit  dem  Datum  vom  11.  Juli  1874  ausgefertigten  Reichskassenscheine
mit  Ende  des  Monats  Juni  1885  außer  Wirksamkeit.

Vom  1.  Juli  1885  ab  werden  diese  Scheine  nur  noch  bei  der  Königlich
preußischen  Kontrole  der  Staatspapiere  eingelöst.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  21.  Juli  1884.

L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.