Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

—  170  —

Anwendung,  sofern  die  Bestellung  des  Mitgliedes  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  erfolgt  ist.
§.  7.

Die  Vorschriften  im  Artikel  185  b  Ziffer  2  (Art.  239b)  über  den  Gewinn
aus  einer  Erhöhung  des  Kapitals  finden  auf  die  bestehenden  Gesellschaften  schon
für  das  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  laufende  Geschäftsjahr,  die  übrigen  Vorschriften
  über  Bilanz  und  Reservefonds  (Art.  185  a  bis  185c,  Art.  239  bis  239b
der  neuen  Fassung)  erst  vom  Beginn  des  folgenden  Geschäftsjahres  Anwendung.

Für  Werthpapiere  und  Waaren,  welche  die  Gesellschaft  schon  in  dem  letzten
Geschäftsjahre  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  besessen  hat,  kann  an  Stelle
des  Anschaffungs=  oder  Herstellungspreises  der  Betrag  angesetzt  werden,  mit
welchem  sie  in  der  Bilanz  des  vorbezeichneten  Geschäftsjahres  enthalten  find.

Werden  in  Gemäßheit  der  Vorschrift  im  Artikel  185  a  Ziffer  3  und  239b
dauernd  zum  Geschäftsbetriebe  der  Gesellschaft  bestimmte  Gegenstände  unter  Zugrundelegung
  des  Anschaffungs=  oder  Herstellungspreises  zu  einem  Betrage  angesetzt,
  welcher  den  Werth  übersteigt,  mit  welchem  sie  in  der  Bilanz  des  letzten
Geschäftsjahres  vor  dem  1.  Oktober  1883  enthalten  sind,  so  dürfen  hierauf
beruhende  Dividenden  nur  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  gezahlt  werden,
welche  für  eine  Herabsetzung  des  Kapitals  der  Kommanditisten  oder  des  Grundkapitals
  maßgebend  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  18.  Juli  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.