Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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KC.  11.

Diie  Berufung  an  die  Centralkommission  (Art.  37  der  revidirten  Rheinschifffahrtsakte
  vom  17.  Oktober  1868)  ist  schriftlich  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers
  anzumelden.  Die  Zustellung  der  Anmeldung  und  der  Rechtfertigung
erfolgt  von  Amtswegen.

KC.  12.

Die  Vollstreckung  der  Erkenntnisse  und  Beschlüsse  außerdeutscher  Rheinschifffahrtsgerichte
  erfoIßt  auf  Grund  einer  von  dem  Oberlandesgericht  zu  Cöln
mit  der  Vollstreckungsklausel  (§.  662  der  Deutschen  Civilprozeßordnung,  §.  483
der  Deutschen  Strafprozeßordnung)  kostenfrei  zu  versehenden  Ausfertigung.

Erkenntnisse  und  Beschlüsse  Deutscher  Rheinschifffahrtsgerichte  werden  nach
Maßgabe  des  F.  161  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes  vollstreckt.

KC.  13.

Der  Schiffsherr  haftet  wegen  der  Beschädigungen,  welche  von  Personen
der  Schiffsbesatzung  während  der  Fahrt  oder  beim  Anlanden  in  Ausführung
ibrer  Dienstverrichtungen  verursacht  worden  sind  (Art.  34  II#c  der  revidirten
Rheinschifffahrtsakte  vom  17.  Oktober  1868),  sowie  für  Geldstrafen  und  Kosten,
welche  jenen  Personen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  schifffahrts=  und
kronpoizzeilien  Vorschriften  (Art.  34  1  der  revidirten  Rheinschifffahrtsakte  vom
17.  Oktober  1868)  auferlegt  werden.

Die  Haftung  des  Schiffsherrn  für  Strafen  und  Kosten  ist  nach  dessen
vorheriger  Anhörung  durch  das  im  Strafverfahren  ergehende  Urtheil  auszusprechen.

S.  14.

Die  Strafverfolgung  von  Ziderhamdlungen  und  die  Geltendmachung
von  Civilansprüchen,  welche  zur  Zuständigkeit  der  Rheinschifffahrtsgerichte  gehören,
verjährt  in  einem  Jahre.

S.  15.

Geldstrafen  sind  für  den  Fall,  daß  sie  nicht  beigetrieben  werden  können,

nach  den  für  Uebertretungen  geltenden  Vorschriften  in  Haft  umzuwandeln.
S.  16.
Das  Gesetz  vom  9.  März  1870),  betreffend  die  Rheinschifffahrtsgerichte,  wird

aufgehoben.
(Nr.  8613—8614.)  21*