Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

Familienfideicommisse.  §.  63.  169

Läßt  es  der  Fideicommissar  an  der  gehörigen  Erfüllung  der
aufgezählten  Verbindlichkeiten  fehlen,  so  kann  gleichfalls  Sequestration
  eintreten.?)

3)  Er  ist  verbunden,  das  Fideicommiß  sammt  Zubehörungen
ohne  irgend  eine  Schmälerung  an  den  Fideicommißfolger  zu  restituiren.
  Die  Grundlage  für  den  Umfang  dieser  Restitutionspflicht
  bildet  in  Ansehung  der  Hauptsache  die  Fideicommißurkunde,
in  Ansehung  der  Pertinenzen  das  Inventar.)  Für  jede  Deterioration
  oder  Minderung  des  Fideicommisses  hat  der  Nachfolger
das  Recht  Ersatz  zu  fordern.

Zugleich  mit  dem  Hauptgute  gehen  auch  die  Meliorationen,
  welche  davon  nicht  getrennt  werden  können,  auf  den  Fideicommifßfolger
  über,  der  jedoch  die  Pflicht  hat,  dem  Vorgänger  die
darauf  verwendeten  Kosten  zu  ersetzen.  Nur  ist  der  erstere  befugt,
  hievon  jene  Raten  abzuziehen  (i.  e.  nicht  zu  ersetzen),  welche
der  Vorgänger  zu  entrichten  hatte,  falls  er  wegen  der  Meliorationen
  eine  Fideicommißschuld  contrahirt  hätte.  )  —  Ein  Retentionsrecht
  der  Erben  wegen  dieses  Anspruches  auf  Ersatz  der
Kosten  der  Meliorationen  findet  nicht  statt.  10)

8.  63.
d)  Die  Rechte  der  übrigen  Familienglieder.

1)  Die  Anwärter  sind  als  Miteigenthümer  des  Fideicommisses
  zu  allen  den  Anträgen  berechtigt,  welche  einer  Gefährdung
  des  Bestandes  des  Fideicommisses  vorzubeugen  oder  abzu- 



 

7)  Edict  VII.  §S.  72;  vergl.  oben  zu  Note  2.

8)  Edict  VII.  §§8.  8,  43  u.  73.  Diese  Verbindlichkeit  wird  natürlich
regelmäßig  erst  gegen  die  Erben  des  Fideicommissars  wirksam.  Im  Zweifel
streitet  die  Vermuthung  für  die  allodiale  Eigenschaft  der  Sachen;  die  Fideicommißeigenschaft
  muß  bewiesen  sein  (s.  §.  65  Note  12).

")  Edict  VII.  §.  75.  Der  Fideicommißfolger  darf  sich  demnach  für
jedes  Jahr,  das  seit  der  Realisirung  der  Meliorationen  verstrich,  fünf  Procent
abziehen,  oder  mit  anderen  Worten:  er  hat  nichts  zu  ersetzen,  wenn  der  frühere
Inhaber  die  Meliorationen  20  Jahre  lang  genossen  hat,  d.  h.  das  Gesetz
behandelt  den  Fideicommißbesitzer,  der  mit  eigenem  Vermögen  meliorirt,  als
Fideicommißgläubiger,  dessen  Forderung  in  gleicher  Weise  wie  die  eines  Dritten
zu  tilgen  ist.

10)  Edict  VII.  S.  76.