Familienfideicommisse. §. 63. 169
Läßt es der Fideicommissar an der gehörigen Erfüllung der
aufgezählten Verbindlichkeiten fehlen, so kann gleichfalls Sequestration
eintreten.?)
3) Er ist verbunden, das Fideicommiß sammt Zubehörungen
ohne irgend eine Schmälerung an den Fideicommißfolger zu restituiren.
Die Grundlage für den Umfang dieser Restitutionspflicht
bildet in Ansehung der Hauptsache die Fideicommißurkunde,
in Ansehung der Pertinenzen das Inventar.) Für jede Deterioration
oder Minderung des Fideicommisses hat der Nachfolger
das Recht Ersatz zu fordern.
Zugleich mit dem Hauptgute gehen auch die Meliorationen,
welche davon nicht getrennt werden können, auf den Fideicommifßfolger
über, der jedoch die Pflicht hat, dem Vorgänger die
darauf verwendeten Kosten zu ersetzen. Nur ist der erstere befugt,
hievon jene Raten abzuziehen (i. e. nicht zu ersetzen), welche
der Vorgänger zu entrichten hatte, falls er wegen der Meliorationen
eine Fideicommißschuld contrahirt hätte. ) — Ein Retentionsrecht
der Erben wegen dieses Anspruches auf Ersatz der
Kosten der Meliorationen findet nicht statt. 10)
8. 63.
d) Die Rechte der übrigen Familienglieder.
1) Die Anwärter sind als Miteigenthümer des Fideicommisses
zu allen den Anträgen berechtigt, welche einer Gefährdung
des Bestandes des Fideicommisses vorzubeugen oder abzu-
7) Edict VII. §S. 72; vergl. oben zu Note 2.
8) Edict VII. §§8. 8, 43 u. 73. Diese Verbindlichkeit wird natürlich
regelmäßig erst gegen die Erben des Fideicommissars wirksam. Im Zweifel
streitet die Vermuthung für die allodiale Eigenschaft der Sachen; die Fideicommißeigenschaft
muß bewiesen sein (s. §. 65 Note 12).
") Edict VII. §. 75. Der Fideicommißfolger darf sich demnach für
jedes Jahr, das seit der Realisirung der Meliorationen verstrich, fünf Procent
abziehen, oder mit anderen Worten: er hat nichts zu ersetzen, wenn der frühere
Inhaber die Meliorationen 20 Jahre lang genossen hat, d. h. das Gesetz
behandelt den Fideicommißbesitzer, der mit eigenem Vermögen meliorirt, als
Fideicommißgläubiger, dessen Forderung in gleicher Weise wie die eines Dritten
zu tilgen ist.
10) Edict VII. S. 76.