Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung 
gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist 
zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht 
gegen das Reich nicht zu. 
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die 
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. Baden-Baden, den 29. September 1884. 
Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
von Burchard. 
An den Reichskanzler. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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