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neue Einnahmequellen sich zu sichern und immer weniger
auf die Matrikularumlagen rekurrieren zu müssen. Ich betone
ausdrücklich, daß ein großes Interesse für die Selbständigkeit
und für die Existenz gerade der Einzelstaaten
hier vorhanden ist, und wenn sie etwa glaubten, an ihrer
Selbständigkeit zu verlieren, dadurch, daß sie dem Reiche
ein größeres direktes Besteuerungsrecht einräumen, so sind
sie in vollem Irrtum).<
Freilich übersah der Sprecher der Nationalliberalen nicht die
Schwierigkeiten, die der Erschließung neuer Reichseinnahmen entgegenstanden.
Die Hauptschwierigkeit der Vermehrung der eigenen
Einnahmen des Reiches, fand er, liege
»in dem Verhältnis des Reichs zu den Einzelstaaten und
in den mangelhaften konstitutionellen Befugnissen der
Kammern in Preußen. — Wir vermehren die Einnahmen
des Reichs dadurch, daß wir direkte Steuerobjekte für das
Reich herausgreifen; in demselben Augenblicke müssen
die Matrikularumlagen herabgehen; in demselben Augenblick
müssen Überschüsse entstehen in den Kassen der
Einzelstaaten. Nun ist aber das preußische Abgeordneten-"haus
nicht in der Lage, seinerseits zugunsten des Volkes
von diesen Überschüssen direkt profitieren zu können,
weil es kein Steuerbewilligungsrecht hat; die Quellen, die
einmal geöffnet sind für die Generalstaatskasse, fließen
weiter, und Preußen ist jedenfalls in Gefahr, wenn die
Regierung es wollte, doppelt zahlen zu müssen. Das
macht die Sache so schwierig, ganz neue Einnahmequellen
für das Reich zu eröffnen, weil diejenigen konstitutionellen
Rechte nicht gegeben sind in dem größten Staate, die
überhaupt nicht entbehrt werden können, wenn man einmal
ein Etatsrecht und eine Verfassung daneben hat, wie
das Reich, wo faktisch durch die jährliche Bewilligung
der Matrikularumlagen ein Besteuerungsrecht besteht?).«
Miquel schlug deshalb vor, mit der Finanzreform zunächst
nicht beim Reich, sondern bei den Einzelstaaten anzufangen:
»Die Einzelstaaten müssen auf die Besteuerung bestimmter
Objekte vorab verzichten, und das Reich muß
sie in seine Besteuerung ziehen.
I) Sten. Ber., I. Leg.-Per., IV. Sess., 1873, S. 842.
2) Ebenda.