Metadata : Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

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neue  Einnahmequellen  sich  zu  sichern  und  immer  weniger
auf  die  Matrikularumlagen  rekurrieren  zu  müssen.  Ich  betone
  ausdrücklich,  daß  ein  großes  Interesse  für  die  Selbständigkeit
  und  für  die  Existenz  gerade  der  Einzelstaaten
hier  vorhanden  ist,  und  wenn  sie  etwa  glaubten,  an  ihrer
Selbständigkeit  zu  verlieren,  dadurch,  daß  sie  dem  Reiche
ein  größeres  direktes  Besteuerungsrecht  einräumen,  so  sind
sie  in  vollem  Irrtum).<
Freilich  übersah  der  Sprecher  der  Nationalliberalen  nicht  die
Schwierigkeiten,  die  der  Erschließung  neuer  Reichseinnahmen  entgegenstanden.
  Die  Hauptschwierigkeit  der  Vermehrung  der  eigenen
Einnahmen  des  Reiches,  fand  er,  liege
»in  dem  Verhältnis  des  Reichs  zu  den  Einzelstaaten  und
in  den  mangelhaften  konstitutionellen  Befugnissen  der
Kammern  in  Preußen.  —  Wir  vermehren  die  Einnahmen
des  Reichs  dadurch,  daß  wir  direkte  Steuerobjekte  für  das
Reich  herausgreifen;  in  demselben  Augenblicke  müssen
die  Matrikularumlagen  herabgehen;  in  demselben  Augenblick
  müssen  Überschüsse  entstehen  in  den  Kassen  der
Einzelstaaten.  Nun  ist  aber  das  preußische  Abgeordneten-"haus
  nicht  in  der  Lage,  seinerseits  zugunsten  des  Volkes
von  diesen  Überschüssen  direkt  profitieren  zu  können,
weil  es  kein  Steuerbewilligungsrecht  hat;  die  Quellen,  die
einmal  geöffnet  sind  für  die  Generalstaatskasse,  fließen
weiter,  und  Preußen  ist  jedenfalls  in  Gefahr,  wenn  die
Regierung  es  wollte,  doppelt  zahlen  zu  müssen.  Das
macht  die  Sache  so  schwierig,  ganz  neue  Einnahmequellen
für  das  Reich  zu  eröffnen,  weil  diejenigen  konstitutionellen
Rechte  nicht  gegeben  sind  in  dem  größten  Staate,  die
überhaupt  nicht  entbehrt  werden  können,  wenn  man  einmal
  ein  Etatsrecht  und  eine  Verfassung  daneben  hat,  wie
das  Reich,  wo  faktisch  durch  die  jährliche  Bewilligung
der  Matrikularumlagen  ein  Besteuerungsrecht  besteht?).«
Miquel  schlug  deshalb  vor,  mit  der  Finanzreform  zunächst
nicht  beim  Reich,  sondern  bei  den  Einzelstaaten  anzufangen:
»Die  Einzelstaaten  müssen  auf  die  Besteuerung  bestimmter
  Objekte  vorab  verzichten,  und  das  Reich  muß
sie  in  seine  Besteuerung  ziehen.

I)  Sten.  Ber.,  I.  Leg.-Per.,  IV.  Sess.,  1873,  S.  842.
2)  Ebenda.