punkte an gerechnet, an welchem dasselbe
von den koreanischen Behörden zur amt—
lichen Kenntniß des deutschen Konsuls
in den in Frage kommenden Häfen ge—
bracht worden ist, es soll aber nicht
länger, als durchaus erforderlich, in
Kraft bleiben.
7. Deutsche Kauffahrteischiffe sollen
für die Registertonne dreißig mexikanische
Cents Tonnengelder bezahlen. Eine
einmalige Entrichtung der Tonnengelder
giebt dem Schiffe das Recht, alle korea-
nischen offenen Häfen während eines
Zeitraumes von vier Monaten zu be-
suchen, ohne daß es weiteren Abgaben
unterliegt. Alle Tonnengelder sollen
verwandt werden für die Einrichtung
von Leuchtthürmen und Baken, sowie
die Auslegung von Bojen an den korea-
nischen Küsten und vor allen Dingen
an den Zugängen zu den geöffneten
Häfen, und für die Vertiefung oder
sonstige Verbesserung ihrer Ankerstellen.
Fahrzeuge, welche in den offenen Häfen
zum Löschen und Laden verwandt wer-
den, zahlen keine Tonnengelder.
8. Es wird hiermit vereinbart, daß
gleichzeitig mit diesem Vertrage der Tarif
und die Handelsbestimmungen, welche
ihm angehängt sind, in Kraft treten.
Die Behörden beider Länder können
die Handelsbestimmungen von Zeit zu
Zeit einer Revision unterziehen, um im
Wege gemeinsamer Verständigung solche
Abänderungen vorzunehmen und solche
Zusätze anzufügen, deren Zweckmäßigkeit
durch die Erfahrung dargethan ist. Jedoch
sollen die von den beiderseitigen Behörden
getroffenen Vereinbarungen für deutsche
Reichsangehörige erst nach ihrer Be-
stätigung durch die Kaiserlich deutsche
Regierung in Kraft treten.
231
—
officially communicatec by the
Corean Authorities to the German
Consul at the port concerned, but
shall not remain longer in force
than is absolutely necessary.
7. All German ships shall pay
tonnage dues at the rate of thirty
cents (mexican) per registered ton.
One such payment will entitle à
Vessel to visit any or all of the
Open ports in Corea during a period
of four months without further
charge. All tonnage dues shall be
appropriatec for the purpose of
erecting light houses and beacons
an placing buoys on the Corean
Coasts, more especially at the ap-
Proaches to the open ports, and in
deepening or otherwise improving
the anchorages. No tonnage dues
shall be charged on boats employed
at the open ports in landing or
Shipping cargo.
S. It is hereby agreed that the
Tariff and Trade Regulations an-
nexed hereto shall come into cope-
ration simultaneously with this
Treaty). The Authorities of the
two countries may from time to
time revise the Ssaid regulations
with a view to the insertion therein
by mutual consent of such modifi-
cations and additions as experience
shall prove to be expedient, but
these will not come into 0peration
for subjects of the German Empire
until they shall have been appro-
ved by the Imperial German Co-
vernment.
50“
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