dessen Sprache, Literatur, Gesetze, Künste
oder Industrie zu studiren, oder daselbst
wissenschaftliche Forschungen anzustellen,
soll jede thunliche Erleichterung bei ihrem
Vorhaben gewährt werden.
Artikel X.
Es wird hiermit festgesetzt, daß von
dem Tage, an welchem der gegenwärtige
Vertrag in Kraft tritt, die Regierung,
die Beamten und die Angehörigen des
Deutschen Reichs alle Rechte, Freiheiten
und Vortheile, insbesondere bezüglich der
Ein- und Ausfuhrzölle, genießen sollen,
welche zu dieser Zeit von Seiner Majestät
dem König von Korea der Regierung,
den Beamten oder den Angehörigen
irgend eines anderen Staates gewährt
sind, oder welche von demselben ihnen
in Zukunft gewährt werden sollten.
Artikel XI.
Nach Ablauf von zehn Jahren, von
dem Zeitpunkte an gerechnet, an welchem
dieser Vertrag in Kraft tritt, soll jeder
der Hohen kontrahirenden Theile das
Recht haben, nachdem ein Jahr zuvor
dem anderen Theile von der bestehenden
Absicht Mittheilung gemacht worden ist,
eine Revision des Vertrages oder des
demselben angehängten Tarifs zu ver-
langen, um im Wege gemeinsamer Ver-
ständigung solche Abänderungen vor-
zunehmen, welche die Erfahrung als
wünschenswerth dargethan hat.
Artikel XII.
1. Der gegenwärtige Vertrag ist in
deutscher, englischer und chinesischer
Sprache niedergeschrieben. Alle drei
Fassungen haben dieselbe Bedeutung,
jedoch wird hiermit vereinbart, daß
bei Meinungsverschiedenheiten über den
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literature, laws, arts or industries,
o for the purpose of scientific re-
search, shall be afforded every
reasonable facility for doing so.
ARTICLE X.
It is hereby stipulated that the
Government, public Officers and
subjects of the German Empire
shall, from the day on which this
Treaty comes into operation, par-
ticipate in all privileges, immu-
nities and advantages, especially in
relation to import or export duties,
which shall then have been granted,
#or may thereafter be granted by
His Majesty the King of Corea, to
the Government, public Officers or
subjects of any other Power.
ARTICLE XlI.
Ten Fears from the date on which
this Treaty shall come into opera-
tion, either of the High contracting
Parties may, on giving one Fears
Previous notice to the other, de-
mand a revision of the Treaty or
of the Tariff annexed thereto, with
à view to the insertion therein, by
mutual consent, of such moditi-
cations as experience shall prove to
be desirable.
ARTICLE XlII.
1. This Treaty is drawn up in
the German, English and Chinese
languages, all of which versions
have the same meaning, but it is
hereby agreed that any difference
which may arise as to interpretation