Reichs— Gesetzbl att
No 13.
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Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen
für das Etatsjahr 1883/84. S. 47. — Gesetz zur Ausführung der internationalen Konvention vom
6. Mai 1882, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küsten-
gewässer. S. 48.
(Nr. 1538.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1883/84. Vom 30. April 1884.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutsher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts, sowie des Landeshaushalts
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1883/84 wird von der preußischen Ober-
Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“
nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61),
betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß=
Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die preußische Ober- Rechnungskammer in Bezug auf die Rech-
nungen der Reichsbank für das Jahr 1883 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. April 1884.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1884. 15
Ausgegeben zu Berlin den 8. Mai 1884.