Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

Reichs— Gesetzbl att 
  
  
No 13. 
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Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen 
für das Etatsjahr 1883/84. S. 47. — Gesetz zur Ausführung der internationalen Konvention vom 
6. Mai 1882, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küsten- 
gewässer. S. 48. 
  
(Nr. 1538.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1883/84. Vom 30. April 1884. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutsher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts, sowie des Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1883/84 wird von der preußischen Ober- 
Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ 
nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), 
betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß= 
Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt. 
Ebenso hat die preußische Ober- Rechnungskammer in Bezug auf die Rech- 
nungen der Reichsbank für das Jahr 1883 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes 
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen 
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. April 1884. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1884. 15 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Mai 1884.
	        
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