Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Bestimmungen,
betreffend

die  44  prozentige  Anleihe  der  Koͤniglichen  Residenzstadt  Hannover.

1)  Behufs  allmäliger  Tilgung  der  Anleihe  wird  von  dem  auf  die  Aufnahme
  der  Anleihe  folgenden  Jahre  an  jährlich  mindestens  Ein  Prozent
des  Gesammtbetrages  der  Anleihe  unter  Hinzurechnung  der  durch  die
Tilgung  ersparten  Zinsen  verwandt.

2)  Die  vollständige  Tilgung  der  Anleihe  wird  durch  die  vorbemerkten  Tilgungsmittel
  im  Verlaufe  von  39  Jahren  beschafft.

3)  Die  Tilgung  geschieht  durch  Ankauf  oder  Ausloosung  der  Obligationen.

4)  Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Obligationen,  sofern  und  insoweit  die
Tilgung  nicht  durch  Ankauf  geschieht,  nach  Maßgabe  der  jedesmaligen
Tilgungsmittel  zur  Einlösung  kommen,  wird  alljährlich  im  Monate
..........  und  zwar  zuerst  im.  187.  durch  eine  Ausloosung
  bestimmt,  welche  unter  Zuziehung  eines  Notars  vorgenommen
werden  soll.

5)  Die  Ergebnisse  der  Ausloosung  —  die  Buchstaben,  Nummern  und
Kapitalbeträge  der  gezogenen  Obligationen  —  werden  jedesmal  vor  Ablauf
  des  Monatss  in  dem  Hannoverschen  Amtsblatte,  im
Staatsanzeiger  und  in  mindestens  einer  hier  erscheinenden  Zeitung  bekannt
gemacht  und  sollen  nach  Verlauf  von  sechs  Monaten,  jedesmal  an  dem
darauf  folgenden  die  in  den  betreffenden  Obligationen  verbrieften
  Kapitale  im  vollen  Kennwerthe  von  unserer  Kämmereikasse  an
den  Inhöber  der  Obligationen  mit  den  laufenden  Zinsen  zurückgezahlt
werden.

Mit  dem  Rückzahlungstermine  treten  die  Obligationen  außer  Verzinsung.

Bei  der  Rückzahlung  sind  die  noch  nicht  fällig  gewordenen  Zinskupons

sammt  Talons  mit  den  Obligationen  einzuliefern)  widrigenfalls  die  Beträge

  jener  Kupons  an  den  Kapitalien  gekürzt  werden.

7)  Sofern  und  sowelt  in  einem  oder  dem  anderen  Jahre  die  Tilgung  mittelst
  Ankaufs  von  Obligationen  bewirkt  werden  sollte,  wird  darüber  in
gleicher  Weise  eine  öffentliche  Bekanntmachung  erfolgen,)  wie  solche  für
den  Fall  der  Ausloosung  sub  Nr.  5.  vorgesehen  ist.

8)  Mit  den  Obligationen  werden  Zinskupons  für  zehn  Fälligkeitstermine
und  Talons  ausgegeben.

9)  Gegen  Rücklieferung  der  Talons  werden  nach  Ablauf  der  jedesmal  ausgegebenen
  Zinskupons  neue  Zinskupons  und  ein  neuer  Talon  ausgegeben
werden.

Es  können  jedoch  die  Zinskupons  und  der  neue  Talon  auch  gegen
Vorzeigung  der  Obligation  in  Empfang  genommen  werden.
(Nr.  8001.)  Ge-6



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