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Verkehrs mit Erzeugnissen und Geräthschaften des Weinbaues in den Grenzbezirken
getroffenen Vereinbarung bestimme ich auf Grund der Vorschrift im §. 5 Ziffer 2
der Kaiserlichen Verordnung vom 4. Juli v. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 153)
Folgendes:
1. Die Einfuhr und die Ausfuhr von Trauben der Weinlese, von Trestern,
Kompost, Düngererde, gebrauchten Weinpfählen und Weinstützen, welche
aus einem nicht weiter als fünfzehn Kilometer von der deutsch-französischen
Grenze entfernten Orte des Reichs oder Frankreichs herrühren und nach
einem nicht weiter als fünfzehn Kilometer von dieser Grenze entfernten
Orte des Reichs oder Frankreichs bestimmt sind, unterliegt nicht den
Bestimmungen im §. 1 Absatz 1 und im §. 3 der gedachten Kaiserlichen
Verordnung, vorausgesetzt, daß diese Gegenstände nicht aus einer von
der Reblaus heimgesuchten Gegend herrühren.
2. Die Grenzzollbehörden sind, wenn im einzelnen Falle über die Herkunft
der Sendung Zweifel entstehen, befugt, den durch ein Zeugniß der
zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweis zu verlangen, daß die
betreffende Sendung aus einem nicht von der Reblauskrankheit infizirten
oder der Infektion verdächtigen Orte herrührt.
Berlin, den 24. Mai 1884.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
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(Nr. 1544.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen
des Gartenbaues. Vom 26. Mai 1884.
Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung vom 4. Juli v. J.
(Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme ich Folgendes:
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge,
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über
das Königlich sächsische Nebenzollamt I. Klasse zu Reitzenhain erfolgen.
Berlin, den 26. Mai 1884.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.