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Reichs-Gesetzblatt.
No 16.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen
Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878. S. 53. — Gesetz, betreffend die Ab-
änderung des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876. S. 54.
(Nr. 1545.) Gesetz, betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes gegen die
gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878.
Vom 28. Mai 1884.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die Dauer der Geltung des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Be-
strebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 351)
wird unter Abänderung des §. 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1880, betreffend
die authentische Erklärung und die Gültigkeitsdauer des Gesetzes gegen die ge-
meingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichs-
Gesetzbl. S. 117), hierdurch bis zum 30. September 1886 verlängert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Mai 1884.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Reichs. Gesetzbl. 1884. 18
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1884.