Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Artikel 4. 
Am Schlusse des ersten Absatzes des §. 6 des genannten Gesetzes werden 
hinter „Vorstandes“ die Worte: 
„oder einer örtlichen Verwaltungsstelle; vergleiche §§. 19a ff.“ 
eingeschoben. 
Artikel 5. 
Der vierte Absatz des §.7 des genannten Gesetzes wird durch folgende 
Bestimmung ersetzt: 
Der völlige oder theilweise Ausschluß der Unterstützung ist nur in 
Fällen solcher Krankheiten zulässig, welche sich die Mitglieder vorsätzlich 
oder durch schuldhafte Betheiligung an Schlägereien oder Raufhändeln, 
durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben. 
Soweit die Unterstützung in Gewährung freier ärztlicher Behandlung 
oder Arznei besteht, kann sie auch in diesen Fällen nicht ausgeschlossen 
werden. 
Artikel 6. 
Der Absatz 2 des §. 8 des genannten Gesetzes wird durch folgende Be- 
stimmung ersetzt: 
Nach Maßgabe des Geschlechts, des Gesundheitszustandes, des 
Lebensalters, der Beschäftigung oder des Beschäftigungsortes der Mit- 
glieder darf die Höhe der Beiträge verschieden bemessen werden. 
Artikel 7. 
Die §§. 9, 14, der dritte Absatz des §. 21 und der §. 23 des genannten 
Gesetzes werden aufgehoben; der zweite Absatz des §. 16 wird durch folgende 
Bestimmung ersetzt: 
„Die Mitglieder des Vorstandes, welche die Kasse gerichtlich und 
außergerichtlich vertreten, haben in der Generalversammlung nur eine 
berathende Stimme“. 
Im §. 28 werden die Worte: 
„Kassen, in Ansehung derer eine Beitrittspflicht der Arbeiter nicht be- 
gründet ist, können“ 
ersetzt durch die Worte: 
„Die Kasse kann“. 
Artikel 8. 
Der §. 10 des genannten Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Der Anspruch auf Unterstützung kann mit rechtlicher Wirkung 
weder verpfändet, noch übertragen, noch gepfändet und darf nur auf 
geschuldete Beiträge aufgerechnet werden. 
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