Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

— 57 — 
stätigung des Vorstandes (§. 16). Der Letztere ist befugt, die 
Gewählten, welche bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten den 
gesetzlichen oder statutarischen Anforderungen nicht genügen, zu be- 
seitigen und durch andere zu ersetzen; 
2. Kassenrevisoren für die Kasse der örtlichen Verwaltungsstelle und 
Krankenbesucher für den Bezirk derselben zu wählen; 
3. einen oder mehrere Abgeordnete zur Generalversammlung zu wählen, 
sofern diese statutenmäßig aus Abgeordneten besteht; 
4. Anträge und Beschwerden in Angelegenheiten der Kasse an die 
Generalversammlung zu richten. 
§. 19c. 
Weitere, als die in den §§. 19a, 19 b bezeichneten Befugnisse 
dürfen den örtlichen Verwaltungsstellen und der Gesammtheit der Mit- 
glieder ihres Bezirks nicht beigelegt werden. 
§. 19d. 
Die Kasse hat der Aufsichtsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz 
hat, von der Errichtung jeder örtlichen Verwaltungsstelle binnen zwei 
Wochen, unter Angabe des Sitzes und Bezirks derselben und unter 
Bezeichnung der Personen, welche zur Zeit die örtliche Verwaltung 
führen, Anzeige zu erstatten. 
Die Aufsichtsbehörde hat die Anzeige, sofern die örtliche Ver- 
waltungsstelle ihren Sitz in dem Bezirke einer anderen Aufsichtsbehörde 
hat, dieser mitzutheilen. 
Von jeder Aenderung des Bezirks der örtlichen Verwaltungsstelle 
und der Zusammensetzung ihrer Verwaltung hat diese der Aufsichts- 
behörde ihres Sitzes Anzeige zu erstatten. 
Artikel 12. 
Im Absatz 3 des §. 20 des genannten Gesetzes werden die Worte: 
„mit der durch §. 14 gegebenen Maßgabe“ 
gestrichen. 
Artikel 13. 
Im Absatz 2 des §. 21 des genannten Gesetzes werden die Worte: 
„die Zahl der zu wählenden Abgeordneten muß jedoch mindestens 
dreißig betragen“ 
durch folgende Worte ersetzt: 
„die Zahl der zu wählenden Abgeordneten muß jedoch mindestens 
zwanzig betragen und doppelt so groß sein, als die Zahl der Vorstands- 
mitglieder“. 
Der Paragraph erhält außerdem folgenden Zusatz: 
Soll die Wahl der Abgeordneten von den Mitgliedern nach Ab- 
theilungen vorgenommen werden, so muß die Bildung der Wahl-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.