Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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S. 14. 
Die §§. 1, 2, 3, 4, 9 dieses Gesetzes treten drei Monate nach dessen 
Verkündigung, die übrigen Bestimmungen desselben mit dem Tage der Ver- 
kündigung in Kraft. 
§. 15. 
Auf Personen, welche bei dem Inkrafttreten der §§. 1, 2, 3, 4, 9 dieses 
Gesetzes sich bereits im Besitze von Sprengstoffen befinden ober sich  bis zu diesem 
Tage gewerbsmäßig mit der Herstellung oder mit dem Vertriebe von Spreng- 
stoffen beschäftigt haben, finden die Vorschriften des §. 9 Absatz 1 erst zwei Wochen 
nach dem Inkrafttreten der gedachten Paragraphen, und wenn seitens dieser Per- 
sonen innerhalb dieser Frist ein Gesuch um Ertheilung der nach §. 1 Absatz 1 
erforderlichen polizeilichen Genehmigung bei der zuständigen Behörde eingereicht 
worden ist, erst eine Woche nach Behändigung des ablehnenden Bescheides letzter 
Instanz (§. 3) Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. Juni 1884. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
 
  
(Nr. 1548.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Gartenbaues. Vom 4. Juni 1884. 
Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung vom 4. Juli v. J. 
(Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme ich Folgendes: 
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, 
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder 
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über 
die Großherzoglich badische Zollabfertigungsstelle am Bahnhof zu Waldshut 
und das Großherzoglich badische Nebenzollamt I. zu Erzingen erfolgen. 
Berlin, den 4. Juni 1884. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Beoetticher. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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