Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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(Nr.  1550.)  Vertrag  zwischen  Deutschland  und  Luxemburg,  betreffend  die  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  St.  Vith  nach  Ulflingen.  Vom  21.  Juli  1883.

Seine    Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande,  Großherzog
von  Luxemburg,  von  dem  Wurnsche  geleitet,  die  Eisenbahnverbindungen  zwischen
Deutschland  und  dem  Großherzogthum  Luxemburg  zu  vermehren,  haben  behufs
einer  hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath  Paul  Reichardt,
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Dr.  juris  Paul  Micke;

Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande,  Großherzog

von  Luxemburg:
Allerhöchstihren  Geschäftsträger  Dr.  juris  Paul  Eyschen,
welche,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,  folgenden  Vertrag  abgeschlossen  haben:

Artikel  I.
Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  erklären  sich  gegenseitig  bereit,
die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  St.  Vith  in  der  Richtung  auf  Ulflingen
zum  Anschluß  an  die  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn  zuzulassen  und  zu  fördern.

Artikel  II.

Die  Königlich  preußische  Regierung  beabsichtigt,  die  in  ihrem  Gebiete
belegene  Strecke  der  im  Artikel  1  bezeichneten  Eisenbahn  für  eigene  Rechnung  auszuführen,
  sobald  sie  die  gesetzliche  Ermächtigung  hierzu  erhalten  haben  wird;  sie
wird  alsdann  der  Großherzoglich  luxemburgischen  Regierung  hiervon  Mittheilung
machen  und  zugleich  den  Zeitpunkt  bezeichnen,  bis  zu  welchem  die  betriebsfähige
Herstellung  der  preußischen  Strecke  bewirkt  sein  wird.  Die  Großherzoglich  luxemburgische
  Regierung  verpflichtet  sich,  den  Bau  des  in  ihrem  Staatsgebiete
belegenen  Theiles  der  St.  Vith—Ulflingener  Bahn  ihrerseits  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahngesellschaft
  zu  übertragen  und  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Vollendung
des  Baues  und  die  Eröffnung  des  Betriebes  zu  demselben  Zeitpunkte  stattfindet,
zu  welchem  die  preußische  Strecke  ausgebaut  und  in  Betrieb  gesetzt  sein  wird.

Artikel  III.

Die  spezielle  Feststellung  der  Bahnlinie,  wie  des  gesammten  Bauplanes
und  der  einzelnen  Bauentwürfe  der  im  Artikel  I  genannten  Bahn  bleibt  jeder  der
beiden  Regierungen  für  ihr  Gebiet  vorbehalten.

Der  Punkt,  wo  die  beiderseitige  Landesgrenze  von  der  in  Rede  stehenden
Bahn  überschritten  wird,  soll  auf  Grund  der  von  den  betreffenden  Eisenbahnverwaltungen
  auszuarbeitenden  Projekte,  nöthigenfalls  durch  beiderseits  dieserhalb
abzuordnende  technische  Kommissarien  näher  bestimmt  werden.

Für  die  Bahn  ist  zunächst  nur  ein  durchgehendes  Geleise  vorgesehen.  Bei
dem  Eintritt  des  Bedürfnisses  werden  die  Hohen  Regierungen  —  jede  für  den