Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8 des Gesetzes, betreffend die Kranken- 
versicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883). 
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte. 
§. 4. 
Auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Reichs, eines Bundes- 
staates oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung 
angestellt sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung. 
Gegenstand der Versicherung und Umfang der Entschädigung. 
§. 5. 
Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nachfolgenden Be- 
stimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körperverletzung 
oder Tödtung entsteht. 
Der Schadensersatz soll im Falle der Verletzung bestehen: 
1. in den Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginn der vierzehnten 
Woche nach Eintritt des Unfalls an entstehen; 
2. in einer dem Verletzten vom Beginn der vierzehnten Woche nach Ein- 
tritt des Unfalls an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu ge- 
währenden Rente. 
Die Rente ist nach Maßgabe desjenigen Arbeitsverdienstes zu berechnen, 
den der Verletzte während des letzten Jahres seiner Beschäftigung in dem Betriebe, 
in welchem der Unfall sich ereignete, an Gehalt oder Lohn durchschnittlich für 
den Arbeitstag bezogen hat (§. 3), wobei der vier Mark übersteigende Betrag nur 
mit einem Drittel zur Anrechnung kommt. 
War der Verletzte in dem Betriebe nicht ein volles Jahr, von dem Unfalle 
zurückgerechnet, beschäftigt, so ist der Betrag zu Grunde zu legen, welchen während 
dieses Zeitraums Arbeiter derselben Art in demselben Betriebe oder in benachbarten 
gleichartigen Betrieben durchschnittlich bezogen haben. 
Erreicht dieser Arbeitsverdienst (Abs. 3 und 4) den von der höheren Ver- 
waltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde für Erwachsene festgesetzten 
ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8 des Gesetzes, betreffend die 
Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883) nicht, so ist der letztere 
der Berechnung zu Grunde zu legen. 
Die Rente beträgt: 
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben sechsund- 
sechzigzweidrittel Prozent des Arbeitsverdienstes; 
b) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen 
Bruchtheil der Rente unter a, welcher nach dem Maße der verbliebenen 
Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist. 
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