Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Im  übrigen  gelten  als  Fabriken  im  Sinne  dieses  Gesetzes  insbesondere  die—
jenigen  Betriebe,  in  welchen  die  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  von  Gegenständen
gewerbsmäßig  ausgeführt  wird,  und  in  welchen  zu  diesem  Zweck  mindestens  zehn
Arbeiter  regelmäßig  beschäftigt  werden,  sowie  Betriebe,  in  welchen  Explosivstoffe
oder  explodirende  Gegenstände  gewerbsmäßig  erzeugt  werden.

Welche  Betriebe  außerdem  als  Fabriken  im  Sinne  dieses  Gesetzes  anzusehen
sind,  entscheidet  das  Reichs-Versicherungsamt  (§§.  87  ff.).

Auf  gewerbliche  Anlagen,  Eisenbahn=  und  Schiffahrtsbetriebe,  welche  wesentliche
  Bestandtheile  eines  der  vorbezeichneten  Betriebe  sind,  finden  die  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  ebenfalls  Anwendung.

Für  solche  unter  die  Vorschrift  des  §.  1  fallende  Betriebe,  welche  mit
Unfallgefahr  für  die  darin  beschäftigten  Personen  nicht  verknüpft  sind,  kann  durch
Beschluß  des  Bundesraths  die  Versicherungspflicht  ausgeschlossen  werden.

Arbeiter  und  Betriebsbeamte  in  anderen,  nicht  unter  Absatz  2  fallenden,
auf  die  Ausführung  von  Bauarbeiten  sich  erstreckenden  Betrieben  können  durch
Beschluß  des  Bundesraths  für  versicherungspflichtig  erklärt  werden.

§.  2.

Durch  statutarische  Bestimmung  (§§.  16  ff.)  kann  die  Versicherungspflicht
auf  Betriebsbeamte  mit  einem  zweitausend  Mark  übersteigenden  Jahresarbeitsverdienst
  erstreckt  werden.  In  diesem  Falle  ist  bei  der  Feststellung  der  Entschädigung
  der  volle  Jahresarbeitsverdienst  zu  Grunde  zu  legen.

Durch  Statut  kann  ferner  bestimmt  werden,  daß  und  unter  welchen  Bedingungen
  Unternehmer  der  nach  §.  1  versicherungspflichtigen  Betriebe  berechtigt
sind,  sich  selbst  oder  andere  nach  §.  1  nicht  versicherungspflichtige  Personen  gegen
die  Folgen  von  Betriebsunfällen  zu  versichern.

Ermittelung  des  Jahresarbeitsverdienstes.

§.  3.

Als  Gehalt  oder  Lohn  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  auch  Tantiemen
und  Naturalbezüge.  Der  Werth  der  letzteren  ist  nach  Ortsdurchschnittspreisen  in
Ansatz  zu  bringen.

Als  Jahresarbeitsverdienst  gilt,  soweit  sich  derselbe  nicht  aus  mindestens
wochemweise  firirten  Beträgen  zusammensetzt,  das  Dreihundertfache  des  durchschnittlichen
  täglichen  Arbeitsverdienstes.  Für  Arbeiter  in  Betrieben,  in  welchen
die  übliche  Betriebsweise  für  den  das  ganze  Jahr  regelmäßig  beschäftigten  Arbeiter
eine  höhere  oder  niedrigere  Zahl  von  Arbeitstagen  ergiebt,  wird  diese  Zahl  statt
der  Zahl  dreihundert  der  Berechnung  des  Jahresarbeitsverdienstes  zu  Grunde  gelegt.

Bei  jugendlichen  Arbeitern  und  solchen  Personen,  welche  wegen  noch  nicht
beendigter  Ausbildung  keinen  oder  einen  geringen  Lohn  beziehen,  gilt  als  Jahresarbeitsverdienst
  das  Dreihundertfache  des  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde  für  Erwachsene  festgesetzten  ortsüblichen