Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen steht ein Anspruch nicht zu, 
wenn er den Betriebsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 
Die Berufsgenossenschaften (§. 9) sind befugt, der Krankenkasse, welcher 
der Verletzte angehört, gegen Erstattung der ihr dadurch erwachsenden Kosten 
die Fürsorge für den Verletzten über den Beginn der vierzehnten Woche hinaus 
bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu übertragen. In diesem Falle gilt als 
Ersatz der im H. 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten 
Leistungen die Hälfte des in jenem Gesetze bestimmten Mindestbetrages des Kranken- 
geldes, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Streitigkeiten, 
welche aus Anlaß dieser Bestimmung zwischen den Berufsgenossenschaften und den 
Krankenkassen entstehen, werden nach Maßgabe des §. 58 Absatz 2 des Kranken- 
versicherungsgesetzes entschieden. 
Von Beginn der fünften Woche nach Eintritt des Unfalls bis zum Ablauf 
der dreizehnten Woche ist das Krankengeld, welches den durch einen Betriebsunfall 
verletzten Personen auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes gewährt wird, 
auf mindestens zwei Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten 
Arbeitslohnes zu bemessen. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln und dem 
gesetzlich oder statutengemäß zu gewährenden niedrigeren Krankengelde ist der be- 
theiligten Krankenkasse (Gemeinde-Krankenversicherung) von dem Unternehmer des- 
jenigen Betriebes zu erstatten, in welchem der Unfall sich ereignet hat. Die zur 
Ausführung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt das Reichs-Ver- 
sicherungsamt. 
Den nach §. 1 versicherten Personen, welche nicht nach den Bestimmungen 
des Krankenversicherungsgesetzes versichert sind, hat der Betriebsunternehmer die 
in den §§. 6 und 7 des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehenen Unterstützungen 
einschließlich des aus dem vorhergehenden Absatze sich ergebenden Mehrbetrages 
für die ersten dreizehn Wochen aus eigenen Mitteln zu leisten. 
Streitigkeiten, welche aus Anlaß der in den beiden vorhergehenden Ab- 
sätzen enthaltenen Bestimmungen unter den Betheiligten entstehen, werden nach 
Maßgabe des §. 58 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes entschieden, und 
zwar in den Fällen des letztvorhergehenden Absatzes von der für Ortskranken- 
kassen des Beschäftigungsortes zuständigen Aufsichtsbehörde. 
§. 6. 
Im Falle der Tödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten: 
1. als Ersatz der Beerdigungskosten das Zwanzigfache des nach §. 5 Ab- 
satz 3 bis 5 für den Arbeitstag ermittelten Verdienstes, jedoch mindestens 
dreißig Mark; 
2. eine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage an zu gewäh- 
rende Rente, welche nach den Vorschriften des §. 5 Absatz 3 bis 5 zu 
berechnen ist.
	        
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