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Verhältniß zu Krankenkassen, Armenverbänden 2c.
§.8
Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hülfskassen, sowie der sonstigen
Kranken-, Sterbe-, Invaliden= und anderen Unterstützungskassen, den von Be-
triebsunfällen betroffenen Arbeitern und Betriebsbeamten sowie deren Angehörigen
und Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren, sowie die Verpflichtung von
Gemeinden oder Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen
wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit auf Grund solcher Verpflichtung
Unterstützungen in Fällen gewährt sind, in welchen dem Unterstützten nach Maß-
gabe dieses Gesetzes ein Entschädigungsanspruch zusteht, geht der letztere bis zum
Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Kassen, die Gemeinden oder die
Armenverbände über, von welchen die Unterstützung gewährt worden ist.
Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die
den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur
Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben.
Träger der Versicherung (Berufsgenossenschaften).
§. 9.
Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der
unter §. 1 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zweck in Berufsgenossenschaften
vereinigt werden. Die Berufsgenossenschaften sind für bestimmte Bezirke zu bilden
und umfassen innerhalb derselben alle Betriebe derjenigen Industriezweige, für
welche sie errichtet sind.
Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt.
Betriebe, welche wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Industriezweige
umfassen, sind derjenigen Berufsgenossenschaft zuzutheilen, welcher der Haupt-
betrieb angehört.
Die Berufsgenossenschaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Für die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigern
derselben nmur das Genossenschaftsvermögen.
Aufbringung der Mittel.
§. 10.
Die Mittel zur Deckung der von den Berufsgenossenschaften zu leistenden
Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge auf-
gebracht, welche von den Mitgliedern nach Maßgabe der in ihren Betrieben von
den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter beziehungsweise des Jahresarbeits-
verdienstes jugendlicher und nicht ausgebildeter Arbeiter (§. 3 Abs. 3), sowie der
statutenmäßigen Gefahrentarife (§. 28) jährlich umgelegt werden.
Löhne und Gehälter, welche während der Beitragsperiode durchschnittlich
den Satz von vier Mark täglich übersteigen, kommen mit dem vier Mark über-
steigenden Betrage nur zu einem Drittel in Anrechnung.