Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Zu anderen Zwecken als zur Deckung der von der Genossenschaft zu leisten- 
den Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten, zur Gewährung von 
Prämien für Rettung Verunglückter und für Abwendung von Unglücksfällen, 
sowie zur Ansammlung des Reservefonds (§. 18) dürfen weder Beiträge von den 
Mitgliedern der Genossenschaft erhoben werden, noch Verwendungen aus dem 
Vermögen der Genossenschaft erfolgen. 
Behufs Beschaffung der zur Bestreitung der Verwaltungskosten erforderlichen 
Mittel können die Berufsgenossenschaften von den Mitgliedern für das erste Jahr 
einen Beitrag im voraus erheben. Falls das Statut hierüber nichts Anderes 
bestimmt, erfolgt die Aufbringung dieser Mittel nach Maßgabe der Zahl der von den 
Mitgliedern in ihren Betrieben beschäftigten versicherungspflichtigen Personen (§. 11). 
II. Bildung und Veränderung der Berufsgenossenschaften. 
Ermittelung der versicherungspflichtigen Betriebe. 
§. 11. 
Jeder Unternehmer eines unter den §. 1 fallenden Betriebes hat den letzteren 
binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich 
bekannt zu machenden Frist unter Angabe des Gegenstandes und der Art des- 
selben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen 
Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. 
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die 
Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen. 
Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer 
Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im 
Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Klassen und 
Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik geordnetes Verzeichniß sämmtlicher Betriebe 
ihres Bezirks unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie 
der Lahl der darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen aufzustellen. 
Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen und von dieser 
erforderlichenfalls hinsichtlich der Einreihung der Betriebe in die Gruppen, Klassen 
und Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik zu berichtigen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichniß sämmtlicher 
versicherungspflichtigen Betriebe ihres Bezirks dem Reichs-Versicherungsamt ein- 
zureichen. 
 Freiwillige Bildung der Berufsgenossenschaften. 
§. 12. 
Die Bildung der Berufsgenossenschaften erfolgt auf dem Wege der Ver- 
einbarung der Betriebsunternehmer unter Zustimmung des Bundesraths. Die 
Zustimmung des Bundesraths kann versagt werden: 
1. wenn die Anzahl der Betriebe, für welche die Berufsgenossenschaft ge- 
bildet werden soll, oder die Anzahl der in denselben beschäftigten
	        
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