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schaft innerhalb einer vom Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden Frist nicht
aufgestellt, oder dem aufgestellten die Genehmigung versagt, so hat das Reichs-
Versicherungsamt nach Anhörung der mit der Aufstellung beauftragten Organe
der Genossenschaft den Tarif selbst festzusetzen.
Die Veranlagung der Betriebe zu den einzelnen Gefahrenklassen liegt nach
näherer Bestimmung des Statuts (§. 17) den Organen der Genossenschaft ob.
Gegen die Veranlagung steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von
zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu.
Der Gefahrentarif ist nach Ablauf von längstens zwei Rechnungsjahren und
sodann mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Berücksichtigung der in den
einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revision zu unterziehen. Die
Ergebnisse derselben sind mit dem Verzeichnisse der in den einzelnen Betrieben vor-
gekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Unfälle der Genossen-
schaftsversammlung zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder Aenderung der
bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife vorzulegen. Die Genossenschafts-
versammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe der in ihren Betrieben vor-
gekommenen Unfälle für die nächste Periode Zuschläge auflegen oder Nachlässe be-
willigen. Die über die Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahren-
tarife gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-
Versicherungsamts; demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle vor-
zulegen.
Theilung des Risikos.
§. 29.
Durch das Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Entschädigungs-
beträge bis zu fünfzig Prozent von den Sektionen zu tragen sind, in deren
Bezirken die Unfälle eingetreten sind.
Die hiernach den Sektionen zur Last fallenden Beträge sind auf die Mit-
glieder derselben nach Maßgabe der für die Genossenschaft festgesetzten Gefahren-
klassen und der in diesen zu leistenden Beiträge (§§. 10, 28) umzulegen.
Gemeinsame Tragung des Risikos.
§. 30.
Vereinbarungen von Genossenschaften, die von ihnen zu leistenden Ent-
schädigungsbeträge ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen, sind zulässig.
Derartige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der
betheiligten Genossenschaftsversammlungen, sowie der Genehmigung des Reichs-
Versicherungsamts. Dieselben dürfen nur mit dem Beginn eines neuen Rechnungs-
jahres in Wirksamkeit treten.
Die Vereinbarung hat sich darauf zu erstrecken, in welcher Weise der
gemeinsam zu tragende Entschädigungsbetrag auf die betheiligten Genossenschaften
zu vertheilen ist.