Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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schaft innerhalb einer vom Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden Frist nicht 
aufgestellt, oder dem aufgestellten die Genehmigung versagt, so hat das Reichs- 
Versicherungsamt nach Anhörung der mit der Aufstellung beauftragten Organe 
der Genossenschaft den Tarif selbst festzusetzen. 
Die Veranlagung der Betriebe zu den einzelnen Gefahrenklassen liegt nach 
näherer Bestimmung des Statuts (§. 17) den Organen der Genossenschaft ob. 
Gegen die Veranlagung steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von 
zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. 
Der Gefahrentarif ist nach Ablauf von längstens zwei Rechnungsjahren und 
sodann mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Berücksichtigung der in den 
einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revision zu unterziehen. Die 
Ergebnisse derselben sind mit dem Verzeichnisse der in den einzelnen Betrieben vor- 
gekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Unfälle der Genossen- 
schaftsversammlung zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder Aenderung der 
bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife vorzulegen. Die Genossenschafts- 
versammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe der in ihren Betrieben vor- 
gekommenen Unfälle für die nächste Periode Zuschläge auflegen oder Nachlässe be- 
willigen. Die über die Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahren- 
tarife gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs- 
Versicherungsamts; demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle vor- 
zulegen. 
Theilung des Risikos. 
§. 29. 
Durch das Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Entschädigungs- 
beträge bis zu fünfzig Prozent von den Sektionen zu tragen sind, in deren 
Bezirken die Unfälle eingetreten sind. 
Die hiernach den Sektionen zur Last fallenden Beträge sind auf die Mit- 
glieder derselben nach Maßgabe der für die Genossenschaft festgesetzten Gefahren- 
klassen und der in diesen zu leistenden Beiträge (§§. 10, 28) umzulegen. 
Gemeinsame Tragung des Risikos. 
§. 30. 
Vereinbarungen von Genossenschaften, die von ihnen zu leistenden Ent- 
schädigungsbeträge ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen, sind zulässig. 
Derartige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der 
betheiligten Genossenschaftsversammlungen, sowie der Genehmigung des Reichs- 
Versicherungsamts. Dieselben dürfen nur mit dem Beginn eines neuen Rechnungs- 
jahres in Wirksamkeit treten. 
Die Vereinbarung hat sich darauf zu erstrecken, in welcher Weise der 
gemeinsam zu tragende Entschädigungsbetrag auf die betheiligten Genossenschaften 
zu vertheilen ist.
	        
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