Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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und Pflichten der vereinigten Genossenschaften auf die neugebildete Genossen— 
schaft über. 
Wenn einzelne Industriezweige oder örtlich abgegrenzte Theile aus einer 
Genossenschaft ausscheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, 
so sind von dem Eintritt dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprüche, 
welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden 
Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft 
zu befriedigen, welcher die Genossenschaftstheile nunmehr angeschlossen sind. 
Scheiden einzelne Industriezweige oder örtlich abgegrenzte Theile aus einer 
Genossenschaft unter Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem 
Zeitpunkte der Ausscheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die 
erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile 
eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der neugebildeten Genossenschaft zu 
befriedigen. 
Insoweit zufolge des Ausscheidens von Industriezweigen oder örtlich ab- 
gegrenzten Theilen Entschädigungsansprüche auf andere Genossenschaften übergehen, 
haben die letzteren Anspruch auf einen entsprechenden Theil des Reservefonds und 
des sonstigen Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die Ausscheidung 
stattfindet. 
Die vorstehenden Bestimmungen können durch übereinstimmenden Beschluß 
der betheiligten Genossenschaftsversammlungen abgeändert oder ergänzt werden. 
Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen 
den betheiligten Genossenschaften entstehen, werden mangels Verständigung der- 
selben über eine schiedsgerichtliche Entscheidung von dem Reichs-Versicherungsamt 
entschieden. 
Auflösung von Berufsgenossenschaften. 
§. 33. 
Berufsgenossenschaften, welche zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz 
auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig werden, können auf Antrag des 
Reichs-Versicherungsamts von dem Bundesrath aufgelöst werden. Diejenigen 
Industriezweige, welche die aufgelöste Genossenschaft gebildet haben, sind anderen 
Berufsgenossenschaften nach deren Anhörung zuzutheilen. Mit der Auflösung der 
Genossenschaft gehen deren Rechtsansprüche und Verpflichtungen, vorbehaltlich der 
Bestimmung im §. 92, auf das Reich über. 
III. Mitgliedschaft des einzelnen Betriebes. Betriebsveränderungen. 
Mitgliedschaft. 
§. 34. 
Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines im Bezirke derselben 
belegenen Betriebes derjenigen Industriezweige, für welche die Genossenschaft
	        
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