Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

IV 
e. Gewichtsstücke, auf denen neben einer der zulässigen Bezeichnungen das 
Zehn- oder Hundertfache ihres Gewichtes angegeben ist. 
f. Handelsgewichtsstücke zu 50 Gramm aus Eisen in Gestalt eines Cylinders, 
dessen Höhe die Hälfte des Durchmessers nicht übersteigt, und ohne Justirhöhlung. 
g. Handelsgewichte, welche in Form von Einsatzgewichten zum Gesammt- 
gewichte von 500 Gramm, aber in der Stückelung von ½ Pfund, 100, 50, 50, 
20, 10, 10, 5, 2, 2 und 1 Gramm ausgeführt sind. 
h. Präzisonsgewichtstück zu 2, 1 und 0,5 Kilogramm und ½ Pfund 
aus Eisen. 
i. Präzisionsgewichtsstücke zu 500 bis 1 Milligramm aus Silber. 
k. Präzisionsgewichtsstücke zu 5, 2 und 1 Milligramm aus Messing, Bronze, 
Argentan und Platin. 
1. Präzisionsgewichtsstücke zu 500, 200 und 100 Milligramm in Form 
rechtwinkliger Blechplättchen mit aufgebogenem Rande; ebenso zu 50, 20, 10, 5, 
2 und 1 Milligramm in der vorerwähnten Form mit aufgebogener Ecke 
VI. Waagen. 
a. Waagen, welche in der Angabe der größten zulässigen Last eine der 
folgenden Bezeichnungen enthalten: Ctr., ℔, Pf., K, G. 
b. Festfundamentirte oder überhaupt für eine größte zulässige Last von 
mehr als 2 000 Kilogramm bestimmte Brückenwaagen, welche mit einer voll- 
ständigen Entlastungsvorrichtung der Schneiden noch nicht versehen sind. 
Sind dieselben fest fundamentirt, so soll bei ihnen jedoch schon jetzt in 
Ermangelung einer vollständigen Entlastungseinrichtung durch geeignete, in jeder 
horizontalen Richtung wirksame Schutzvorrichtungen (Verriegelungen, Gehänge 
u. dergl.) Vorsorge dafür getroffen sein, daß Verschiebungen der sich berührenden 
Pfannen und Schneiden, wie sie beim Fehlen jeder Schutzvorrichtung durch die 
beim Aufbringen der Last auf die Brücke stattfindenden Stöße entstehen würden, 
thunlichst ausgeschlossen beziehungsweise eingeschränkt werden. 
VII. Gaemesser. 
a. Gasmesser, bei denen die Angaben der Zählscheiben den geltenden Vor- 
schriften nicht vollständig entsprechen, sobald sie nur eine unzweideutige Ablesung 
der Raumgehaltsangaben des durchgelassenen Gases in metrischem Maaße darbieten. 
b. Gasmesser, auf denen die Bezeichnungen den Vorschriften des §. 76 der 
Aichordnung vom 27. Dezember 1884 noch nicht vollständig entsprechen, auf 
denen aber der Name und Wohnort des Verfertigers, die laufende Fabriknummer, 
der Inhalt des messenden Raumes und das größte stündliche Gasvolumen deutlich 
und untrennbar angegeben ist.
	        
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