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e. Gewichtsstücke, auf denen neben einer der zulässigen Bezeichnungen das
Zehn- oder Hundertfache ihres Gewichtes angegeben ist.
f. Handelsgewichtsstücke zu 50 Gramm aus Eisen in Gestalt eines Cylinders,
dessen Höhe die Hälfte des Durchmessers nicht übersteigt, und ohne Justirhöhlung.
g. Handelsgewichte, welche in Form von Einsatzgewichten zum Gesammt-
gewichte von 500 Gramm, aber in der Stückelung von ½ Pfund, 100, 50, 50,
20, 10, 10, 5, 2, 2 und 1 Gramm ausgeführt sind.
h. Präzisonsgewichtstück zu 2, 1 und 0,5 Kilogramm und ½ Pfund
aus Eisen.
i. Präzisionsgewichtsstücke zu 500 bis 1 Milligramm aus Silber.
k. Präzisionsgewichtsstücke zu 5, 2 und 1 Milligramm aus Messing, Bronze,
Argentan und Platin.
1. Präzisionsgewichtsstücke zu 500, 200 und 100 Milligramm in Form
rechtwinkliger Blechplättchen mit aufgebogenem Rande; ebenso zu 50, 20, 10, 5,
2 und 1 Milligramm in der vorerwähnten Form mit aufgebogener Ecke
VI. Waagen.
a. Waagen, welche in der Angabe der größten zulässigen Last eine der
folgenden Bezeichnungen enthalten: Ctr., ℔, Pf., K, G.
b. Festfundamentirte oder überhaupt für eine größte zulässige Last von
mehr als 2 000 Kilogramm bestimmte Brückenwaagen, welche mit einer voll-
ständigen Entlastungsvorrichtung der Schneiden noch nicht versehen sind.
Sind dieselben fest fundamentirt, so soll bei ihnen jedoch schon jetzt in
Ermangelung einer vollständigen Entlastungseinrichtung durch geeignete, in jeder
horizontalen Richtung wirksame Schutzvorrichtungen (Verriegelungen, Gehänge
u. dergl.) Vorsorge dafür getroffen sein, daß Verschiebungen der sich berührenden
Pfannen und Schneiden, wie sie beim Fehlen jeder Schutzvorrichtung durch die
beim Aufbringen der Last auf die Brücke stattfindenden Stöße entstehen würden,
thunlichst ausgeschlossen beziehungsweise eingeschränkt werden.
VII. Gaemesser.
a. Gasmesser, bei denen die Angaben der Zählscheiben den geltenden Vor-
schriften nicht vollständig entsprechen, sobald sie nur eine unzweideutige Ablesung
der Raumgehaltsangaben des durchgelassenen Gases in metrischem Maaße darbieten.
b. Gasmesser, auf denen die Bezeichnungen den Vorschriften des §. 76 der
Aichordnung vom 27. Dezember 1884 noch nicht vollständig entsprechen, auf
denen aber der Name und Wohnort des Verfertigers, die laufende Fabriknummer,
der Inhalt des messenden Raumes und das größte stündliche Gasvolumen deutlich
und untrennbar angegeben ist.