Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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Bezeichnungen nach der Flammenzahl, bei welchen die Vorschrift der Aich- 
ordnung im §. 76 unter Nr. 4 bezüglich des Verhältnisses zwischen Flammenzahl und 
stündlichem Gasvolumen nicht eingehalten ist, sind jedoch über den 1. Juli 1885 
hinaus nicht zu dulden. 
Artikel 2. 
Nicht mehr zur ersten Aichung und Stempelung, aber bis zum 31. De- 
zember 1896 zur Wiederholung der Aichung und Stempelung sind alle solche 
Waagen und Meßwerkzeuge zuzulassen, welche, während sie im Uebrigen den 
geltenden Vorschriften vollständig oder bis auf die nach Artikel 1 noch zu duldenden 
Abweichungen entsprechen, eine der folgenden Vorschriftswidrigkeiten erkennen lassen: 
I. Waagen. 
a. Dezimalwaagen, welche für eine größte zulässige Last von weniger als 
20 Kilogramm bestimmt sind; ebenso Centesimalwaagen, welche für eine größte 
zulässige Last von weniger als 200 Kilogramm bestimmt sind. 
b. Laufgewichtswaagen, deren Skalenangaben eine der folgenden Bezeich- 
nungen enthalten: Ctr., ℔, Pf., K, G. 
c. Waagen, welche auch die Angabe der geringsten zulässigen Last und in 
dieser Angabe eine der Bezeichnungen Ctr., ℔, Pf., K,. G enthalten. 
d. Gleicharmige oberschalige Waagen, bei welchen die Dimensionen der einen 
Schale (Gewichtsschale) den geltenden Vorschriften nicht völlig genügen, sobald 
diese Dimensionen wenigstens hinreichen, um den Betrag der größten zulässigen 
Last in nebeneinander stehenden Gewichtsstücken so aufzusetzen, daß der Rand der- 
selben nirgends über den Rand der Schale hinausragt. 
II. Thermo-Alkoholometer. 
a. Normal-Thermo-Alkoholometer, deren Alkoholometerskalen Angaben unter 
40 Prozent enthalten. 
b. Thermo-Alkoholometer, an deren Thermometerskale die Größe der ein- 
zelnen Grade zwar weniger als 1 Millimeter, aber nicht weniger als 0,5 Millimeter 
beträgt. 
c. Thermo-Alkoholometer, bei welchen die Größe der einzelnen Prozent- 
Intervalle zwar weniger als 1,5 Millimeter, aber an keiner Stelle weniger als 
0,7 Millimeter beträgt. 
d. Normal-Thermo-Alkoholometer, an deren Thermometerskale die Größe 
der einzelnen Grade zwar weniger als 2 Millimeter, aber nicht weniger als 1 Milli- 
meter beträgt. 
e. Normal-Thermo-Alkoholometer, bei welchen die Größe der einzelnen 
Prozent-Intervalle zwar weniger als 3 Millimeter, aber an keiner Stelle weniger 
als 2 Millimeter beträgt.
	        
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