IX
stehend in Artikel 1 bis 3 bis zu bestimmten Fristen oder bis auf Weiteres ge-
duldeten, aber nach den geltenden Vorschriften, unter Berücksichtigung des vor-
stehenden Artikels 3, noch als gehörig gestempelt zu erachten sind und die zulässigen
Grenzen der Abweichung von der Richtigkeit noch einhalten. Nach dem 31. De-
zember 1888 sind dagegen Gewichtsstücke der vorerwähnten Art im öffentlichen
Verkehr nicht mehr zulässig.
Die vorstehende Bestimmung findet, abgesehen von Bayern und Elsaß-
Lothringen, Anwendung auf folgende ältere Gewichtsstücke:
a. Eiserne Gewichtsstücke zu 20 Pfund in Bombenform.
b. Eiserne Gewichtsstücke unter 10 Kilogramm mit fester Handhabe (Griff)
statt des vorgeschriebenen Knopfes.
c. Eiserne Gewichtsstücke mit beweglichen Handhaben, Ringen und der-
gleichen.
d. Eiserne Gewichtsstücke in Cylinderform mit Justirhöhlung an der Boden-
fläche oder mit einer sonstigen Justireinrichtung, welche der Vorschrift
des §. 39 Nr. 3 der Aichordnung vom 27. Dezember 1884 nicht
entspricht.
e. Gewichtsstücke in Gestalt vier- oder achtseitiger Prismen.
f. Gewichtsstücke in Gestalt abgestumpfter sechsseitiger Pyramiden.
g. Gewichtsstücke aus Messing und verwandten Legirungen in cylindrischer
Form ohne Knopf, sowie solche von 200 Gramm abwärts in cylindrischer
Form mit Knopf, bei denen aber die Höhe des Cylinders gleich dem
Durchmesser oder größer als der letztere ist.
h. Gewichtsstücke aus Messing und dergleichen von würfelförmiger Gestalt,
sowie in Gestalt von ebenen oder gebogenen Platten.
i. Cylindrische Gewichtsstücke zu 4 Pfund, bei denen die Höhe des Cylin-
ders gleich dem Durchmesser oder größer als letzterer ist, falls bei diesen
Stücken die Dimensionsbestimmungen des §. 37 der Aichordnung vom
27. Dezember 1884 nicht eingehalten sind, ferner cylindrische Gewichts-
stücke zu ½ Pfund, bei denen die Höhe des Cylinders kleiner ist als
der Durchmesser desselben.
k. Alle Gewichtsstücke zu 5 Pfund und alle solche Gewichtsstücke unter
10 Pfund, welche nach Centner bezeichnet sind, sowie alle Gewichts-
stücke unter ½ Pfund, welche nach Pfund bezeichnet sind.
Den Aufsichtsbehörden liegt es ob, auf Grund des vorstehenden Ver-
zeichnisses, nöthigenfalls unter Vervollständigung desselben mit Rücksicht auf das
Vorkommen einzelner lokaler Besonderheiten, die Aichungsstellen baldigst mit näherer
Hinweisung auf die in ihren Bezirken vorkommenden Arten der betreffenden
Gewichtsstücke zu versehen und sodann in späteren passenden Zeitpunkten dem
Reichs-Gesetzbl. 1885. 3. b