Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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Zölle bei der Einfuhr nach Griechenland. 
— — —  —.— 
  
  
Zollbetrag. 
  
Nr. Gegenstand. Maaßstab. 
Neu- 
Drachmen. Lepta. 
  
1. Platten von Gußeisen, Schmiedeeisen oder Stahl jeder 
Dimension, Winkel- oder Eckeisen, Blech (Schwarzblech, 
Walzblech oder Weißblech), Reifeisen; Stäbe von Guß- 
eisen, Schmiedeeisen oder Stahl für Eisenbahnen; Eisen- 
bahnschienen sowie deren Verbindungsstücke, Laschen, 
Bolzen, Weichen, Nägel und andere ausschließlich für 
den Eisenbahnbau bestimmte Stücke von Gußeisen, 
Schmiedeeisen oder Stahl; Draht von Eisen, Stahl oder 
anderem unedlen Metall, unverarbeitet (d. h. nicht zu 
Sieben oder Gitterwerk verarbeitet)) Telegraphendraht 
und Draht für elektrische Läutewerke, Draht-Spiralfedern 
für Möbel; Federn und Räder von Stahl, Brücken aus  
Eisen fürEisenbahnen.......................... — zollfrei 
2. Träger von T-Eisen jeder Dimension für Bauzwecke, ferner 
jede sonstige Art von guß- oder schmiedeeisernen Gegen- 
ständen für Bauzwecke oder zu jedem anderen Gebrauch, 
mit Ausnahme der in der vorhergehenden Nummer er- 
wähnten Gegenstäde . . . .. . . . . .. Oka — 10 
3. Drücker- und Vorlegeschlösser von Eisen oder in Verbindung 
mit Bronze (sofern die Bronze den Werth des Gegen- 
standes nicht um mehr als 30 Prozent erhöht) Oka — 60 
4. Alle Arten von Gegenständen aus Schmiedeeisen, Eisen oder 
Weißblech zu Bauzwecken, für Eisenbahnen oder zu an— 
derem Gebrauch (mit Ausnahme der weiter unten auf— 
geführten Maschinen, Ackergeräthe, wissenschaftlichen In— 
strumente, und Gegenstände zum Gebrauch auf Schiffen 
oder zum Schiffsbau), gefeilt oder nicht, verzinnt oder 
nicht, getheert oder nicht, bemalt oder nicht, gefirnißt 
oder nicht, gleichviel ob ber Firniß metallisches Pulver 
enthält oder nicht .. .. ..................... . . .. Oka — 25 
  
  
  
 
	        
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