Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

Das  Erlöschen  der  Realgewerbeberechtigungen  in  Bayern  durch  Nichtgebrauch.  579

sollen  wir  die  Baugläubiger  ausreichend  schützen,  ohne  gegen  bewährte  Rechtsinstitute
  zu  verstoßen?"  erscheinen  läßt

Diese  Bedeutung  des  Sinenieteerungsgeseges  für  den  Schutz  der
Baugläubiger  muß  für  die  Beurteilung  der  mehr  prozessualen  Frage:  Inwiefern
  schließt  die  UAnwendung  des  BFSG.  die  Geltendmachung  der  Rechte  aus
8  648  BGB.  aus?  maßgebend  sein:  Das  Bauforderungsicherungsgesetz  hebt
§*  648  nicht  auf,  schließt  dessen  Anwendung  aber  grundsätzlich  insoweit  und  solange
  aus,  als  es  selbst,  sei  es  durch  Bauvermerk  und  Bauhypothek,  sei  es  durch
Sicherheitsleistung  gemäß  §5  12  Abs.  1  oder  durch  die  qualifizierte  Haftung  der
Egentümer  des  §  12  Abs.  2,  im  einzelnen  Fall  den  Schutz  der  Baugläubiger
rege  «  ·

Das  Erlöschen  der  Realgewerbeberechtigungen  in  Bayern  durch
Nichtgebrauch.
Von  Dr.  Rudolf  Wassermann  in  München.

Maßgebend  sind  bie  orschriten  des  Landesrechtes,  das  vor  dem  Jahre
1900  gegolten  hat  (A.  74  EGzBGB.,  A.  1  AGzBGB

Und  zwar  sind  seit  1825  die  „jeden  Orts  bestehenden  Verordnungen  maßgebend“
  (d.  h.  im  vorliegenden  Fall  das  bürgerliche  Recht).

Gesetz  vom  11.  September  1825,  die  Grundbestimmungen  für  das
Gewerbewesen  betr.  A.  4  Ziffer  2;  ogl.  Landmann,  Kommentar
zur  Gewerbeordnung  5.  Aufl.  Anm.“6  zu  §  10  Seite  107.

Im  konkreten  Fall  kommen,  da  das  bayerische  Recht  die  Realrechte  als
affirmative  Realprivilegien  betrachtet  (Roth,  Bayerisches  Zivilrecht,  1875,
3.  Teil  §  241  Seite  9  und  die  dort  angegebnen  Erkenntnisse,  Landmann
a.  a.  O.)  die  Grundsätze  über  Extinktivverjährung  von  Privilegien  zur  Anwendung
(Roth,  a.  a.  O.  §  294  Seite  186;  Landmanna.a.  O.).  Diese  Vorschriften
sind  nun  in  den  verschiedenen  Rechtsgebieten  Bayerns  verschieden.

a)  Das  preußische  Recht  kennt  ein  Erlöschen  der  Privilegien  durch
Nichtgebrauch  che  (Roth  a.  a.  O.  Seite  186;  Landmann  a.  a.  O.);

b)  Im  Gebiet  des  bayerischen  Landrechts  ist  die  Bestimmung
des  bayerischen  Landrechts  von  1756  1.  2.  16.  maßgebend.  Danach  erlöschen
Privilegien  „durch  10  jährigen  Nichtgebrauch,  ausgenommen,  wo  das  Privilegium
  selbst  ein  besonderes  hierin  ausweist  oder  vielleicht  die  ganze  Zeit  über  zur
Ausübung  des  Privilegiums  keine  Gelegenheit  obhanden  gewesen,  dasselbe  von
neuem  konfirmiert,  dem  gemeingeschriebenen  Recht  oder  Statutenbuch  einverleibt,
  oder  wenigstens  an  sich  so  beschaffen  ist,  daß  der  Gebrauch  desselben  zu
niemands  Präjudiz  gereichen  kann,  in  welchen  Fällen  der  non  usus  dem  privilegiato
  nicht  im  Wege  steht“.  In  Anwendung  dieser  Stelle  wird  auch  von
Kreittmayr  Anm.  b  zu  LR.  V.  27,  21  das  Erlöschen  der  Gewerbeberechtigungen
  durch  10  jährigen  Nichtgebrauch  angenommen  (vgl.  Roth  a.  a.  O.
S.  187  Note  27;  Landmanna.a.  O.;  außerdem:  ObLGZ.  Bd.  7  S  610
und  Bd.  10  S.  26,  wo  auch  noch  weitere  Literatur  nachgewiesen  ist.  Die
i  Entscheidung  ist  auch  abgedruckt  in  Seufsl.  Bd.  74  S.  315,  in  ZsR.

5.5.  132  und  in  Regers  S.  Bd.  29  S.  528).

)  „Im  Gebiet  des  gemeinen  nn-  in  welchem  die  Wirkung
des  *  ebrauchs  sehr  bestritten  ist,  hat  sich  die  Rechtsprechung  des  obersten
Gerichtshofs  (Seuff  Bl.  Bd.  13  Seite  182;  Bd.  15  Seite  141;  Bd.  21  Seite

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