Das Erlöschen der Realgewerbeberechtigungen in Bayern durch Nichtgebrauch. 579
sollen wir die Baugläubiger ausreichend schützen, ohne gegen bewährte Rechtsinstitute
zu verstoßen?" erscheinen läßt
Diese Bedeutung des Sinenieteerungsgeseges für den Schutz der
Baugläubiger muß für die Beurteilung der mehr prozessualen Frage: Inwiefern
schließt die UAnwendung des BFSG. die Geltendmachung der Rechte aus
8 648 BGB. aus? maßgebend sein: Das Bauforderungsicherungsgesetz hebt
§* 648 nicht auf, schließt dessen Anwendung aber grundsätzlich insoweit und solange
aus, als es selbst, sei es durch Bauvermerk und Bauhypothek, sei es durch
Sicherheitsleistung gemäß §5 12 Abs. 1 oder durch die qualifizierte Haftung der
Egentümer des § 12 Abs. 2, im einzelnen Fall den Schutz der Baugläubiger
rege « ·
Das Erlöschen der Realgewerbeberechtigungen in Bayern durch
Nichtgebrauch.
Von Dr. Rudolf Wassermann in München.
Maßgebend sind bie orschriten des Landesrechtes, das vor dem Jahre
1900 gegolten hat (A. 74 EGzBGB., A. 1 AGzBGB
Und zwar sind seit 1825 die „jeden Orts bestehenden Verordnungen maßgebend“
(d. h. im vorliegenden Fall das bürgerliche Recht).
Gesetz vom 11. September 1825, die Grundbestimmungen für das
Gewerbewesen betr. A. 4 Ziffer 2; ogl. Landmann, Kommentar
zur Gewerbeordnung 5. Aufl. Anm.“6 zu § 10 Seite 107.
Im konkreten Fall kommen, da das bayerische Recht die Realrechte als
affirmative Realprivilegien betrachtet (Roth, Bayerisches Zivilrecht, 1875,
3. Teil § 241 Seite 9 und die dort angegebnen Erkenntnisse, Landmann
a. a. O.) die Grundsätze über Extinktivverjährung von Privilegien zur Anwendung
(Roth, a. a. O. § 294 Seite 186; Landmanna.a. O.). Diese Vorschriften
sind nun in den verschiedenen Rechtsgebieten Bayerns verschieden.
a) Das preußische Recht kennt ein Erlöschen der Privilegien durch
Nichtgebrauch che (Roth a. a. O. Seite 186; Landmann a. a. O.);
b) Im Gebiet des bayerischen Landrechts ist die Bestimmung
des bayerischen Landrechts von 1756 1. 2. 16. maßgebend. Danach erlöschen
Privilegien „durch 10 jährigen Nichtgebrauch, ausgenommen, wo das Privilegium
selbst ein besonderes hierin ausweist oder vielleicht die ganze Zeit über zur
Ausübung des Privilegiums keine Gelegenheit obhanden gewesen, dasselbe von
neuem konfirmiert, dem gemeingeschriebenen Recht oder Statutenbuch einverleibt,
oder wenigstens an sich so beschaffen ist, daß der Gebrauch desselben zu
niemands Präjudiz gereichen kann, in welchen Fällen der non usus dem privilegiato
nicht im Wege steht“. In Anwendung dieser Stelle wird auch von
Kreittmayr Anm. b zu LR. V. 27, 21 das Erlöschen der Gewerbeberechtigungen
durch 10 jährigen Nichtgebrauch angenommen (vgl. Roth a. a. O.
S. 187 Note 27; Landmanna.a. O.; außerdem: ObLGZ. Bd. 7 S 610
und Bd. 10 S. 26, wo auch noch weitere Literatur nachgewiesen ist. Die
i Entscheidung ist auch abgedruckt in Seufsl. Bd. 74 S. 315, in ZsR.
5.5. 132 und in Regers S. Bd. 29 S. 528).
) „Im Gebiet des gemeinen nn- in welchem die Wirkung
des * ebrauchs sehr bestritten ist, hat sich die Rechtsprechung des obersten
Gerichtshofs (Seuff Bl. Bd. 13 Seite 182; Bd. 15 Seite 141; Bd. 21 Seite
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