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(Nr. 1593.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemein-
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 13. März 1885.
Auf Grund des §. 1 Absatz 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und
gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-
Gesetzbl. S. 61) hat der Bundesrath beschlossen, die nachfolgenden Sprengstoffe
als solche, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden, zu bezeichnen:
1. alle zum Schießen aus Jagd- oder Scheibengewehren oder zu Sprengungen
in Bergwerken, Steinbrüchen u. s. w. dienenden, aus Salpeter, Schwefel
und Kohle hergestellten Pulversorten;
2. die zur Entzündung von Gewehrladungen dienenden Sprengstoffe, soweit
sie in Zündhütchen für Gewehre oder Zündspiegeln für dergleichen ver-
arbeitet sind;
3. die Vereinigung der unter 1 und 2 genannten Stoffe in fertige Gewehr-,
Pistolen- oder Revolverpatronen, einschließlich der unter Verwendung von
Knallquecksilber ohne Pulver hergestellten Patronen für Teschingewehre,
Pistolen oder Revolver.
Berlin, den 13. März 1885.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.