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(Nr. 1595.) Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874.
Vom 31. März 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der §. 30 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl.
S. 45) erhält unter Nr. 3a und b folgende Fassung:
3. Die mit den ständigen Geschäften der Heeresergänzung betrauten Be-
hörden sind:
a) für den Aushebungsbezirk die Ersatzkommission, bestehend aus einem
Offizier, in der Regel dem Landwehr-Bezirkskommandeur und
aus einem Verwaltungsbeamten des Bezirks, oder wo ein solcher
Beamter fehlt, einem besonders zu diesem Zweck bestellten bür-
gerlichen Mitgliede,
b) für den Infanterie-Brigadebezirk die Ober-Ersatzkommission, be-
stehend aus einem höheren Offizier, in der Regel dem Infanterie-
Brigadekommandeur und aus einem höheren Verwaltungsbeamten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. März 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.