Reichs-Gesetzblatt
№ 14.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Steuervergütung für Zucker, sowie die Verlängerung der Frist für die Ent-
richtung der im Betriebsjahre 1884/85 kreditirten Rübensteuer. S. 91. — Bekanntmachung, be-
treffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Ge-
nehmigung bedürfen. S. 92.
(Nr. 1601.) Gesetz, betreffend die Steuervergütung für Zucker, sowie die Verlängerung der
Frist für die Entrichtung der im Betriebsjahre 1884/85 kreditirten Rüben-
steuer. Vom 13. Mai 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Geltungsdauer des Gesetzes vom 7. Juli 1883, betreffend die Steuer-
vergütung für Zucker (Reichs-Gesetzbl. S. 157), wird um ein Jahr dergestalt
verlängert, daß an die Stelle des im §. 2 daselbst bezeichneten Endtermins der
1. August 1886 tritt.
§. 2.
Der Bundesrath wird ermächtigt, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
fälligen Rübenzuckersteuer-Kredite aus dem Betriebsjahre 1884/85 um drei Monate
gegen eine von dem Kreditnehmer zu entrichtende und zur Reichskasse fließende
ratirliche Vergütung von vier Prozent der Kreditsumme zu verlängern.
§. 3.
Die Haftung der Einzelstaaten für die Sicherstellung der bewilligten Kredite
bleibt auch für die verlängerte Frist bestehen.
§. 4.
Die im §. 3 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-
Etats für das Etatsjahr 1885/86 (Reichs-Gesetzbl. für 1885 S. 51), dem Reichs-
kanzler ertheilte Ermächtigung, Schatzanweisungen zur vorübergehenden Verstärkung
Reichs- Gesetzbl. 1885. 21
Ausgegeben zu Berlin den 15. Mai 1885.