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Für Abfälle, welche bei der Bearbeitung von Bau= und Nutzholz
in den Transitlagern entstehen, tritt, wenn die Hölzer in das Ausland
ausgeführt werden, ein entsprechender Nachlaß an dem zur Last ge—
schriebenen Zoll ein, welcher beträgt:
a) für Säge= und Schnittwaaren, vier= und mehrseitig in der Längs-
achse geschnitten:
α) in der ganzen Länge gleich stark und breit. 33⅓ Prozent,
β) nicht gleich stark oder breit . .. . . . . . . . . . .. 20 "
b) für ungesäumte Bretter .. ... 20 "
c) für gesägte Fournire .. ..... ... .. . . . . .. . . . .. 50 "
d) für Hobelarbeit, wodurch Waaren der Klasse c 3
in solche der Klasse d veredelt werden 15 "
e) in allen übrigen Fällen 7½ "
Für Bau- und Nutzholz, welches auf Flößen eingeht und auf
Begleitschein I weiter gesendet wird, kann der Bundesrath eine Er-
leichterung in den allgemein vorgeschriebenen Abfertigungsformen an-
ordnen.
III. Dem §. 7 wird als Ziffer 3 a hinzugefügt:
3a. Den Inhabern von Oelmühlen wird für die Ausfuhr der von ihnen
hergestellten Oelfabrikate eine Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen
der Eingangszoll für eine der Ausfuhr entsprechende Menge der zur
Mühle gebrachten ausländischen unter Nr. 9 d α des Tarifs be-
zeichneten Oelfrüchte nachgelassen wird. Der Ausfuhr der Oelfabrikate
steht die Niederlage derselben in eine Zollniederlage unter amtlichem
Verschluß gleich. Ueber das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeute-
verhältniß trifft der Bundesrath Bestimmung. Die zur Mühle zoll-
amtlich abgefertigten ausländischen, sowie auch sonstigen Oelfrüchte,
welche in die der Steuerbehörde zur Lagerung der erstbezeichneten Oel-
früchte angemeldeten Räume eingebracht sind, dürfen in unverarbeitetem
Zustande nur mit Genehmigung der Steuerbehörde veräußert werden.
Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit einer Geldstrafe bis zu ein-
tausend Mark geahndet.
§. 2.
Der Zolltarif zu dem im §. 1 bezeichneten Gesetze wird in nachstehender
Weise abgeändert:
1. Zu Nr. 2. Baumwolle und Baumwollenwaaren:
a) An Stelle der Positionen 4 und 5 der Nr. 2 c (Baumwollengarn)
treten folgende Bestimmungen:
4. drei- und mehrdrähtiges, einmal und wiederholt gezwirnt, roh,
gebleicht, gefärbt .. . . . . . . . . . ... 48 Mark,