Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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Hinter Nr. 13 g wird folgende Anmerkung angefügt: 
Anmerkungen zu g: 
1. Hornstäbe aus Büffel- oder anderen Thierhörnern, geebnete, glatte oder sonst zur 
Verwendung bereits vorgerichtete . 40 Mark, 
2. gepreßte Hornknöpfe ... 100   " 
für 100 Kilogramm. 
9. In Nr. 18 treten an Stelle der Positionen a, b und g folgende Bestim- 
mungen: 
a) von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden; 
gestickte und Spitzenkleider . .. 1 200 Mark, 
b) von Halbseide 675   " 
g) künstliche Blumen, fertige, aus Webe- oder Wirkwaaren 
allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen; Be- 
standtheile künstlicher Blumen, d. i. einzelne Blätter, 
Stiele u. s. w., ohne Verbindung unter einander 900   " 
für 100 Kilogramm. 
10. In Nr. 20 wird in Position a das Wort „Taschenuhren“ gestrichen und 
als Position d folgende Bestimmung eingefügt: 
d) Taschenuhren, Werke und Gehäuse zu solchen: 
1. Taschenuhren in goldenen Gehäusen 3 Mark, 
2. Taschenuhren in silbernen Gehäusen, auch vergoldeten 
oder mit vergoldeten oder plattirten Rändern, Bügeln 
und Knöpfen, Werke ohne Gehäuse 1,50   " 
3. Taschenuhren in Gehäusen aus anderen Metallen 0,50   " 
4. goldene Gehäuse ohne Werk ... ... .. . .. .. . . . ... 1,50   " 
5. andere Gehäuse ohne Werk 0,50   " 
für 1 Stück. 
11. Die Nr. 22 erhält folgende Fassung: 
22. Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i. Garn und Webe- 
oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen 
mit Ausnahme von Baumwolle: 
a) Garn, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, auch dergleichen ge- 
zwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf: 
1. bis Nr. 8 englisch. .. . . . . . . . . . . . .. ... . . ... 5 Mark, 
2. über Nr. 8 bis Nr. 20 englisch............. 6   " 
3. -20 "   " 35   " 9   " 
4. -35 englisch . . . . . . . . .. . .. . ... 12   " 
Anmerkung zu a: 
Kokosfasern, zu Strängen zusammengedreht (Kokos- 
garn), für Fabriken von Decken und ähnlicher Gegen- 
stände, auf Erlaubnißschein unter Kontrole frei.
	        
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