Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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1) Die Position r erhält folgende Fassung: 
r) 1. Muscheln oder Schaalthiere aus der See, mit Ausnahme der 
unter r 2 genannen 24 Mark, 
2. Austern, Hummern und Schildkröten 50   " 
für 100 Kilogramm brutto. 
m) Für Reis, zur Stärkefabrikation, Anmerkung zu Position s, wird der 
Eingangszoll erhöht von 1,20 Mark af 3 Mark 
für 100 Kilogramm. 
n) Der Position w „Thee“ ist folgende Anmerkung hinzuzufügen: 
„Thee zur Theinfabrikation amtlich denaturirt unter Zollkontrole auf 
Erlaubnißschein frei. 
15. Die Nr. 26 erhält folgende Fassung: 
26. Oel, anderweit nicht genannt, und Fette: 
a) Oel aller Art in Flaschen und Krügen 20 Mark, 
b) Speiseöle, als: Oliven-, Mohn-, Sesam-, Erdnuß-, 
Bucheckern-, Sonnenblumenöl in Fässern..................................10   " 
c) Leinöl, Baumwollensamenöl in Fässern, Oelsäure...............4   " 
d) Oliven- und Ricinusöl in Fässern, amtlich denaturirt.......2   " 
e) Palm- und Kokosnußöl ..............................................................2   " 
f) anderes Oel in Fässen.................................................................9   " 
für 100 Kilogramm. 
g) Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch 
gemahlen . . . . . . . . .. frei. 
h) Schmalz von Schweinen und Gänsen, sowie andere schmalz- 
artige Fette, als: Oleomargarin, Sparfett (Gemisch von 
talgartigen Fetten mit Oel), Rindsmark (beef marrow) 10 Mark, 
Anmerkung zu h: 
Schmalz und schmalzartige Fette für Seifen oder Lichte- 
 
 
     
fabriken auf Erlaubnißschein unter Kontrole 2   " 
i) Stearinsäure, Palmitinsäure, Paraffin, Wallrath und 
ähnliche Kerzenstoffe, anderweit nicht genannt 10   " 
k) Fischspeck, Fischtrahn ... 3   " 
l) Talg von Rindern und Schafen, Knochenfett und 
sonstiges Thierfett, anderweit nicht genannt .. 2   " 
m) Bienenwachs, einschließlich sonstigen Insektenwachses; 
Pflanzenwachs (aus Palmen, Palmblättern etc.); Erd- 
wachs, gereinigt .. .. .. . . . . . ............. . ... 15   " 
für 100 Kilogramm. 
16. Die Nr. 29 erhält folgende Fassung: 
a) Petroleum (Erdöl) und andere Mineralöle, anderweit nicht genannt, 
roh und gereinigt, ausgenommen mineralische Schmieröle. 6 Mark
	        
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