Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Des  Studienraths.

Die  Herausgabe  eines  eigenen  Calenders  fuͤr  die  Bekcnner  des  Joraelitischen  Glaubens  betrefsend.

Es  ist  die  Einrichtung  getroffen  worden,
daß  mit  dem  Jahr  5536  jüdischer  Zeit-Rechnung
  ein  für  die  Bekenner  des  Jörgelitischen
  Glaubens  nach  ihren  Bedürfnissen
eigens  eingerichteter  Calender  im  inländischen
  Verlage,  nämlich  bei  dem  Jsraeliten
Isak  Heß  in  Ellwangen,  als  diesfallsigem
Commissionär  der  Admodiateurs  der  Landes-Calender,
  in  zwei  Ausgaben,  die  eine
im  kleinen  Taschenformat,  die  andere  im
Wand-Calender,  Format  erscheint.

Der  Preis  von  beiden  Ausgaben  dieser
Calender  ist  auf  drei  Kreuzer  für  das  Srück
gesetzt,  und  dem  Verleger  ist  zur  Pflicht
gemacht,  an  alle  Orte,  wo  sich  jüdische  Gemeinden
  befinden,  die  nörhigen  Exremplare

portofrei  zu  liefern.  Indem  man  diese
getroffene  Einrichtung  anmit  bebkannt
macht,  bemerkt  man  zugleich,  daß  alle  wegen
  der  Calender  überhaupt  bestehende
Verordnungen  auch  die  jüdischen  unter  sich
begreifen,  somit  namentlich  ausländische.
jüdische  Calender  nur  dann  im  Königreich
verkauft  und  gekauft  werden  dürfen,  wenn
sie  mit  dem  Württembergischen  Stempel
versehen  sind,  und  die  gleichen  Strafen  hier
eintreten,  welche  zu  Folge  der  Verordnung
vom  2r.  Juni  1821  (Staats=  und  Regierungs-Blatt
  S.  319)  auf  den  Verkauf
und  Kauf  ungestempelter  Calender  überhaupt
  gesetzt  sind.
Stuttgart  den  29.  December  1824.
Söskind.

D.)  Des  Kriegs-Departements:

Des  Ober-Rekrutirungsraths.

Perladung  der  Militär-Pflichtigen  zu  Berichtigung  der  Rekrutirungs-Aisicn  und  zu  Zichung  des
Looses  für  die  dießjährige  Auchebung.

Den  3.  Februar  d.  J.  wird  in  sämtlichen
  Oberamts-Bezirken  die  Verichtigung
der  Listen  und  die  vorläufige  Prüfung  der
Befreiungs-Gründe  zum  Behuf  der  diesjährigen
  Aushebung  vorgenommen,  und

hierauf  zur  Ziehung  des  Looses  geschrittem.
wozu  die  in  den  Stuttgarter  allgemeinen
Anzeigen  Nro.  9  und  ro  benannten  Militär-Pflichtigen,
  deren  Aufenthaltsort  außer
Landes  oder  unbekannt  ist,  so  wie  über-