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Des Studienraths.
Die Herausgabe eines eigenen Calenders fuͤr die Bekcnner des Joraelitischen Glaubens betrefsend.
Es ist die Einrichtung getroffen worden,
daß mit dem Jahr 5536 jüdischer Zeit-Rechnung
ein für die Bekenner des Jörgelitischen
Glaubens nach ihren Bedürfnissen
eigens eingerichteter Calender im inländischen
Verlage, nämlich bei dem Jsraeliten
Isak Heß in Ellwangen, als diesfallsigem
Commissionär der Admodiateurs der Landes-Calender,
in zwei Ausgaben, die eine
im kleinen Taschenformat, die andere im
Wand-Calender, Format erscheint.
Der Preis von beiden Ausgaben dieser
Calender ist auf drei Kreuzer für das Srück
gesetzt, und dem Verleger ist zur Pflicht
gemacht, an alle Orte, wo sich jüdische Gemeinden
befinden, die nörhigen Exremplare
portofrei zu liefern. Indem man diese
getroffene Einrichtung anmit bebkannt
macht, bemerkt man zugleich, daß alle wegen
der Calender überhaupt bestehende
Verordnungen auch die jüdischen unter sich
begreifen, somit namentlich ausländische.
jüdische Calender nur dann im Königreich
verkauft und gekauft werden dürfen, wenn
sie mit dem Württembergischen Stempel
versehen sind, und die gleichen Strafen hier
eintreten, welche zu Folge der Verordnung
vom 2r. Juni 1821 (Staats= und Regierungs-Blatt
S. 319) auf den Verkauf
und Kauf ungestempelter Calender überhaupt
gesetzt sind.
Stuttgart den 29. December 1824.
Söskind.
D.) Des Kriegs-Departements:
Des Ober-Rekrutirungsraths.
Perladung der Militär-Pflichtigen zu Berichtigung der Rekrutirungs-Aisicn und zu Zichung des
Looses für die dießjährige Auchebung.
Den 3. Februar d. J. wird in sämtlichen
Oberamts-Bezirken die Verichtigung
der Listen und die vorläufige Prüfung der
Befreiungs-Gründe zum Behuf der diesjährigen
Aushebung vorgenommen, und
hierauf zur Ziehung des Looses geschrittem.
wozu die in den Stuttgarter allgemeinen
Anzeigen Nro. 9 und ro benannten Militär-Pflichtigen,
deren Aufenthaltsort außer
Landes oder unbekannt ist, so wie über-