Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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Reichs-Gesetzblatt.

No 5.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversicherungspflicht  von  Arbeitern  und  Betriebsbeamten  in
Betrieben,  welche  sich  auf  die  Ausführung  von  Bauarbeiten  erstrecken.  S.  13.  —  Aichordnung.
S.  14.  —  Aichgebühren-Taxe.  S.  14.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassungsfristen
für  ältere  Maaße  und  Gewichte  etc.  S.  14.

 

 

 

 

 

(Nr.  1583.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversicherungspflicht  von  Arbeitern  und
Betriebsbeamten  in  Betrieben,  welche  sich  auf  die  Ausführung  von  Bauarbeiten
  erstrecken.  Vom  22.  Januar  1885.

Auf  Grund  des  §.  1  Absatz  8  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884
(Reichs-Gesetzbl.  S.  69)  hat  der  Bundesrath  beschlossen:

Arbeiter  und  Betriebsbeamte,  welche  von  einem  Gewerbetreibenden,
dessen  Gewerbebetrieb  sich  auf  die  Ausführung  von  Tüncher-,  Verputzer-(Weißbinder-),
  Gypser-,  Stuckateur-,  Maler-  (Anstreicher-),  Glaser-,
Klempner-  und  Lackirerarbeiten  bei  Bauten,  sowie  auf  die  Anbringung,
Abnahme,  Verlegung  und  Reparatur  von  Blitzableitern  erstreckt,  in
diesem  Betriebe  beschäftigt  werden,  für  versicherungspflichtig  zu  erklären.

Berlin,  den  22.  Januar  1885.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1885.  5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Februar  1885.