b) mineralische Schmieröle .. ... .. .. . .. ....... .. ... . . .. 10 Mark
für 100 Kilogramm.
Anmerkungen:
1. Der Bundesrath ist befugt, Mineralöl, welches für andere gewerbliche
Zwecke, als die Schmieröl- oder Leuchtölfabrikation bestimmt ist, unter
Kontrole der Verwendung vom Eingangszoll freizulassen.
2. Der Bundesrath ist befugt, die Verzollung von Petroleum nach der
Stückzahl der Gebinde (Barrels) unter Vorschrift eines Zollsatzes, welcher
dem Maximalgewicht der handelsüblichen Gebinde entspricht, zuzulassen.
3. Der Bundesrath ist befugt, Mineralöl, welches für die Reinigung,
Raffinirung oder Destillirung in inländischen Betriebsanstalten bestimmt
ist, unter Kontrole mit der Maßgabe vom Eingangszoll freizulassen,
daß von den daraus gewonnenen Produkten: Benzin, Ligroin und
Petroleumäther, soweit dieselben nicht zu Schmier- oder Beleuchtungs-
zwecken Verwendung finden, unter Kontrole der Verwendung, auf
Erlaubnißscheine zollfrei bleiben, die übrigen aber wie ausländische zu
behandeln sind.
17. In Nr. 30 treten an Stelle der Positionen d, e und f folgende Be-
stimmungen:
d) Zwirn aus Rohseide (Nähseide, Knopflochseide etc), gefärbt und
ungefärbt . . . . . . . . .. 200 Mark,
e) 1. Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Ver-
bindung mit Metallfäden; Waaren aus Seide, ge-
mischt mit anderen Spinnmaterialien und zugleich
in Verbindung mit Metallfäden .. 800 "
2. Spitzen, Blonden und Stickereien, ganz oder theil-
weise aus Seide. .. .. . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . .. 600 "
3. Gaze, Crèpe und Flor ganz oder theilweise aus Seide 1000 "
für 100 Kilogramm.
Anmerkung zu e 1:
Tülle, roh oder gefärbt, ungemustert . 250 Mark.
f) alle nicht unter e begriffenen Waaren aus Seide oder Floretseide in
Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen animalischen
oder vegetabilischen Spinnstoffen 450 Mark
für 100 Kilogramm.
Anmerkungen:
1. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnste von Seidenabfällen, welche das
Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen
verwendet werden, auch in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien
oder einzelnen gefärbten Fäden . ... 10 Mark.
2. Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien versponnen ist,
ohne die Umhüllung des Fadens zu bilden oder zusammenhängend durch
die ganze Länge des Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben
aus solchen Garnen außer Betracht.
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